Als in Deutschland ansässiges Unternehmen ist die 1&1 Mail & Media GmbH verpflichtet, unter Einhaltung strenger gesetzlicher Voraussetzungen ausschliesslich deutschen Sicherheitsbehörden Auskünfte zu erteilen.
Speziell geschulte Mitarbeiter überprüfen jedes einzelne Auskunftsersuchen einer Sicherheitsbehörde hinsichtlich des Vorliegens der formalen gesetzlichen Voraussetzungen. Dabei werden sowohl das deutsche Datenschutzrecht als auch das Fernmeldegeheimnis berücksichtigt. Auskünfte erteilen wir nur dann, wenn ausnahmslos alle gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Alle Bearbeitungsschritte bei der Prüfung jedes einzelnen Falles werden umfassend dokumentiert.
Anfragen von Sicherheitsbehörden zu Teilnehmerbestandsdaten
Auf Basis der Vorschriften der §§ 94 ff StPO ist die 1&1 Mail & Media GmbH gesetzlich dazu verpflichtet, den zuständigen Stellen Bestandsdaten ihrer Kunden herauszugeben. Es bedarf einer vorausgehenden schriftlichen Anfrage einer hierzu berechtigten Sicherheitsbehörde, die wir eingehend auf bestimmte formale Kriterien prüfen (beispielsweise hinsichtlich Nennung der korrekten Rechtsgrundlage).
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Anfragen von Sicherheitsbehörden zu Verkehrsdaten
Anfragen zur Herausgabe von Verkehrs- bzw. Metadaten stützen sich gleichfalls auf §94 ff StPO. Demnach müssen Verkehrsdaten an Sicherheitsbehörden übermittelt werden, sofern dies zur Erforschung des Sachverhaltes oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Betroffenen dient und auf Basis richterlicher oder staatsanwaltlicher Anordnung erfolgt.
• 1&1 Mail & Media GmbH – deutsche Portale: 140
Übermittlung von Inhaltsdaten an die Sicherheitsbehörden
Die im Postfach gespeicherten Kommunikationsinhalte unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Gemäss § 94 Abs. 2 StPO, § 98 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 StPO muss eine Beschlagnahme durch einen Richter angeordnet werden. Voraussetzung hierfür sind immer konkrete Anhaltspunkte, die die Planung oder bereits vollzogene Durchführung bestimmter schwerer Straftaten, wie z. B. Hochverrat oder Volksverhetzung, belegen. In diesem Fall sind wir dazu verpflichtet, alle E-Mails zu übergeben, die sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme in dem betroffenen E-Mailpostfach befanden.
• 1&1 Mail & Media GmbH – deutsche Portale: 826
Eingerichtete Massnahmen nach Artikel-10-Gesetz und §100a StPO
Die Rechtsgrundlagen für eine gesetzlich angeordnete Überwachung finden sich im Wesentlichen in § 100a StPO sowie im Artikel-10-Gesetz. Nach diesen Regelungen sind Diensteanbieter gesetzlich verpflichtet, deutschen Sicherheitsbehörden (z. B. den Bundes- oder Landeskriminalämtern oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz) die Überwachung des E-Maildienstes eines Nutzers zu ermöglichen. Bei einer Anordnung zur Überwachung eines Postfachs sind wir dazu verpflichtet, alle E-Mails an die berechtigten Behörden auszuleiten, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung in dem betroffenen Postfach ein- und ausgehen. Eine solche Anordnung kann ebenso wie die Übermittlung von Inhaltsdaten ausschliesslich bei bestimmten schweren Straftaten erwirkt werden. Wir prüfen jeden richterlichen Beschluss auf formale Erfordernisse, bevor wir gegebenenfalls Daten übergeben. Die Sicherheitsbehörden haben keinen direkten Zugriff auf die Postfachinhalte.
• 1&1 Mail & Media GmbH – deutsche Portale: 1.187
Referenz: Die Anzahl der von der 1&1 Mail & Media GmbH in Deutschland betriebenen Mail-Postfächer lag im Berichtszeitraum (1.1. bis 31.12.2023) bei 56,18 Millionen.
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