Wer als Fussgänger plötzlich und ohne auf den Verkehr Rücksicht zu nehmen auf die Strasse läuft, kann nach einem Unfall nicht auf Schadenersatz hoffen. Das gilt auch für Jugendliche ab 14 Jahren, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München zeigt, auf die der ADAC hinweist.
Ein 14-jähriges Mädchen ging zu Fuss. Plötzlich und ohne auf den Strassenverkehr zu achten, betrat sie die Fahrbahn. Ein Auto konnte nicht mehr bremsen und fuhr das Mädchen an. Dieses forderte im Nachgang von der Haftpflichtversicherung der Autofahrerin Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Ihr Argument: Aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr entstehe eine gewisse Mithaftungsquote. Die Versicherung wollte nicht zahlen. Die Sache ging vor Gericht.
Das bestätigte die Ansicht der Versicherung (Az.: 10 U 491/17). Laut Gesetz sei, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kein Kind mehr. Das Mädchen sei ohne weitere Vorsicht einfach auf die Strasse gelaufen. Daher sei ihr Verschuldensanteil so hoch, dass die Betriebsgefahr des Autos komplett zurücktrete. © dpa
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