Kinder gehören zu den schwächsten Verkehrsteilnehmern überhaupt. Aus diesem Grund muss man auf sie besonders achten. Und deshalb gibt es für sie auch besondere Regeln. Das gilt insbesondere dann, wenn es zu einem Schadensfall kommt.

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Vor allem im Sommer spielen Kinder häufig im Freien. Dabei können sie auch freiwillig oder unfreiwillig Teil des Strassenverkehrs werden. Dadurch entstehen manchmal ganz besondere Gefahrensituationen. Autofahrer sollten besonders aufmerksam sein, wenn sie spielende Kinder am Fahrbahnrand sehen. Die jungen Verkehrsteilnehmer neigen oft zu unvorhersehbaren Aktionen - für die sie zum Teil auch nicht belangt werden können.

Es kommt auf das Alter an

Es ist tragisch aber nicht selten, dass Kinder in Unfälle im Strassenverkehr verwickelt werden oder Schadensfälle verursachen. Dann stellt sich die Frage der Haftung. Wer zahlt, wenn ein Kind mit seinem Fahrrad ein Auto zerschrammt? Wer hat Schuld, wenn ein Kind plötzlich vor ein Auto rennt? Auf all diese Fragen hat der Gesetzgeber Antworten. Diese sind allerdings etwas komplex. Denn es kommt darauf an, wie alt das Kind ist.

Kinder unter sieben sind nicht deliktsfähig

Bis zum vollendeten siebten Lebensjahr gelten Kinder als nicht deliktsfähig. Das heisst, dass sie auch für von ihnen verursachte Schäden nicht haftbar gemacht werden können. Für Autofahrer bedeutet das vor allem im Bereich von Kindergärten eine erhöhte Aufmerksamkeit. Gegebenenfalls sollte dort nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Verursacht ein Kind unter sieben Jahren einen Schaden, können Eltern, Grosseltern oder Aufsichtspersonen nur dann haftbar gemacht werden, wenn ihnen eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

Zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr können Kinder bei einem Unfall mit einem fahrenden Kraftfahrzeug ebenfalls nicht haftbar gemacht werden. Doch es gibt Ausnahmen. Eine besteht, wenn das Kind vorsätzlich gehandelt hat. Und auch bei Beschädigungen im ruhenden Verkehr können Kinder ab sieben Jahren haftbar gemacht werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kind mit seinem Fahrrad gegen ein geparktes Auto fährt. Auch für Unfälle zwischen Radfahrer und Fussgänger können Kinder in diesem Alter zum Teil haftbar gemacht werden.

Gerichte entscheiden von Fall zu Fall

Selbst bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann es sein, dass Kinder nicht für die von ihnen verursachten Schäden haftbar gemacht werden können. Nämlich dann, wenn ihnen die erforderliche Einsichtsfähigkeit für ihre Verantwortlichkeit fehlt. So schreibt es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). In solchen Fällen entscheiden die Gerichte also von Fall zu Fall. Allerdings wird mit steigendem Alter auch von den Kindern eine zunehmende Vorsicht erwartet.

Kinder sind als Radfahrer besonders gefährdet

Es ist also nicht nur bei kleinen Kindern, sondern auch bei älteren eine besondere Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer geboten. Das gilt vor allem, wenn Kinder als Radfahrer auf der Strasse unterwegs sind. Laut ADAC verunglücken überdurchschnittlich viele ältere Kinder beim Fahrradfahren. Auch im Bereich von Schulen müssen Autofahrer besonders vorsichtig sein. Nicht ohne Grund sind an den meisten Schulen Tempo-30-Zonen eingerichtet.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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