Ob SUV, Limousine oder Kombi: Vieles lässt sich mit dem eigenen Auto von A nach B transportieren. Im Internet kursieren allerdings die verrücktesten Bilder von Autotransporten: Ob meterlange Teppichrollen, Huftiere oder Motorroller, die Kreativität mancher Autofahrer scheint keine Grenzen zu kennen – aber gibt es überhaupt gesetzliche Beschränkungen?
Viele Autofahrer kennen es: Im Baumarkt sah die Leiter noch recht klein aus, doch beim Versuch, das sperrige Teil im Auto zu verstauen, kommt man ins Schwitzen. Macht nichts, mit geöffneter Heckklappe und einem Sicherungsseil wird man doch wohl noch die paar Kilometer fahren können. Oder nicht? Was man praktisch jeden Tag auf einem gewöhnlichen Baumarkt-Parkplatz beobachten kann und trotz grosser Mühe der Beteiligten nicht immer wirklich verkehrssicher aussieht, ist oft sogar erlaubt. Doch der Reihe nach.
Strassenverkehrsordnung bleibt im Ungefähren
Denn sucht man nach einer eindeutigen, gesetzlichen Regelung, die vorschreibt, was man im Auto transportieren darf und was nicht, stösst man in der deutschen Strassenverkehrsordnung (StVO) nur auf eine recht unkonkrete Formulierung. In Paragraf 22, Absatz 1 steht: "Die Ladung einschliesslich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."
Im Klartext bedeutet diese Regelung, dass man als Autofahrer alles transportieren darf – es muss eben nur der StVO entsprechen. So kam es etwa im Januar dazu, dass die Polizei im brandenburgischen Lieberose einen Kleinwagen anhielt, in dessen Kofferraum sich ein Pony befand. Bei korrekter Sicherung des Huftieres ist also selbst so ein "Spezialtransport" im Pkw kein Problem. Eine Ausnahme bilden Menschen: Der Kofferraum ist nie für Passagiere zugelassen. Doch zurück zu der anfangs erwähnten Leiter aus dem Baumarkt. Denn bei dieser gibt es noch das Problem der Länge.
Überstehende Ladung muss ausreichend gekennzeichnet werden
Das Gesetz schreibt hier vor, dass die Ladung höchstens drei Meter aus dem Heck des Fahrzeugs herausragen darf, wer damit weiter als 100 Kilometer fahren will, darf das Transportobjekt sogar nur 1,5 Meter heraushängen lassen. Dabei darf das gesamte Gefährt mit Ladung nicht breiter als 2,55 Meter und zugleich auch nicht höher als insgesamt vier Meter sein. Doch das ist noch längst nicht alles. Denn steht die Ladung hinten mehr als einen Meter über, muss sie tagsüber durch eine mindestens 30 auf 30 Zentimeter grosse, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne oder ein ebenso grosses Schild oder gleichfarbigen Körper gekennzeichnet werden. Bei Dunkelheit muss es zwingend eine rote Leuchte mit Rückstrahler sein.
Auch wenn das Transportgut seitlich mehr als 40 Zentimeter über die Fahrzeugbeleuchtung hinausragt, muss sie am Tag mit einem roten Kennzeichen, bei Nacht mit einer Leuchte gekennzeichnet werden. Diese Sicherungsschilder oder Leuchten dürfen grundsätzlich nicht höher als 1,5 Meter über der Fahrbahn, der Rückstrahler nicht höher als 90 Zentimeter über dieser angebracht sein. Achtung: Die Ladung darf die Beleuchtungseinrichtungen und das Kennzeichen niemals verdecken.
Die maximale Zuladung des Pkw muss beachtet werden
Beim Beladen des Pkw muss selbstverständlich immer die maximale Zuladung beachtet werden. Zu finden ist dieser Wert in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs. Wer diesen Wert um mehr als 30 Prozent überschreitet, dem droht ein sattes Bussgeld von 235 Euro – angesichts der erhöhten Unfallgefahr, da das Auto nicht für derartige Lasten ausgelegt ist. Wer seine Ladung auf das Autodach schnallt, sollte die zulässige Dachlast im Blick haben, auch sie ist in der Bedienungsanleitung zu finden. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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