Hamm - Wer mit dem Auto an einem Linien- oder Schulbus an einer Haltestelle vorbeifahren will, darf das nur sehr vorsichtig und langsam tun. Vor allem Kindern ist im Strassenverkehr generell besondere Vorsicht entgegenzubringen.

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Wer sich nicht daran hält, muss nach einem Unfall unter Umständen überwiegend haften - selbst dann, wenn sich das Kind selbst unachtsam verhalten hat. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 7 U 120/22) des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, auf welche die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Schwere Verletzungen nach dem Unfall

Im konkreten Fall ging es um einen Jungen, der mit mehreren anderen Kindern an einer Bushaltestelle ausgestiegen war. Dann fuhr der Bus weiter, und der Junge wollte hinter dem Bus über die Strasse gehen.

Doch dort übersah ihn ein Autofahrer aus der Gegenrichtung und erfasste ihn mit seinem Fahrzeug. Er fuhr etwa mit 15 bis 20 km/h. Beim Unfall wurde der 12-Jährige schwer verletzt, erlitt eine offene Unterschenkelfraktur und eine Hirnblutung - mit langwieriger Genesung. Vor Gericht ging es dann um die Haftungsfrage und die Höhe des Schmerzensgeldes.

Hauptsächlich musste der Autofahrer haften

Schliesslich stellte das OLG Hamm klar, dass der Autofahrer zu 70 Prozent für den Unfall haften musste. Dieser hätte die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern nicht beachtet. Demnach muss, wenn Kinder oder andere besonders Gefährdete erkannt werden mit erhöhter Vorsicht gefahren werden. Gegebenenfalls sei das Tempo auf Schrittgeschwindigkeit zu senken.

Diese Massgabe hatte der Autofahrer bei erkennbaren Gefahren wie aussteigenden Kindern mit seinen 15 bis 20 km/h Geschwindigkeit verletzt. So musste er ein Schmerzensgeld von 8.500 Euro zahlen.

Zu 100 Prozent musste der Autofahrer indes nicht haften. Denn für das Gericht war auch das Verhalten des 12-Jährigen für den Unfall mitursächlich. Dieser hatte die Strasse unachtsam hinter dem Bus überquert und nicht auf den Verkehr geachtet.  © Deutsche Presse-Agentur

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