Seit dem 1. Januar 2011 können Fahranfänger in ganz Deutschland den Führerschein mit 17 machen. Aber welche Bedingungen knüpfen sich an das begleitete Fahren und auf was müssen minderjährige Fahranfänger achten, um keine Verkehrsverstösse zu begehen?
Jugendliche, die nicht mehr bis zum 18. Geburtstag warten können, haben in Deutschland die Möglichkeit den Führerschein mit 17, beziehungsweise das "begleitete Fahren ab 17" (BF17) zu beantragen. Minderjährige Fahranfänger dürfen demnach unter der Aufsicht einer Begleitperson bereits im Alter ab 17 Jahren ein Fahrzeug selbst führen. Allerdings ist das BF17 an bestimmte Vorsätze und Regeln gebunden. Anstelle des Kartenführerscheins bekommen die Fahranfänger ausserdem eine Prüfungsbescheinigung als vorläufiges Dokument bis zum 18. Geburtstag. In dieser Bescheinigung werden auch alle potenziellen Fahrbegleiter eingetragen.
Was gilt für den Führerschein mit 17?
Grundsätzlich kann jeder Jugendliche die Fahrerlaubnis in den Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erhalten - der frühstmögliche Beginn der Fahrausbildung liegt bei 16,5 Jahren, also maximal ein halbes Jahr vor dem tatsächlichen Erhalt des Führerscheins. Für die Fahrerlaubnisprüfung zum "begleiteten Fahren" gelten die gleichen Vorschriften, wie für die Fahrerlaubnis ab 18. Die praktische Prüfung darf demnach frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag, die theoretische Prüfung maximal drei Monate davor, absolviert werden.
Der TÜV Nord empfiehlt allen Jugendlichen sowie den Begleitern, vor der ersten Fahrt an einem Einweisungsseminar teilzunehmen. Bei der Begleitperson muss es sich aber nicht zwangsläufig um die Erziehungsberichtigten des Fahrers handeln.
Ausschliesslich die Führerscheinklassen AM (Mopeds) und L (Zugmaschinen in Land- und Forstwirtschaft), die beide in der Klasse B enthalten sind, darf der Fahranfänger auch ohne Begleitung fahren.
Rechtliche Aspekte
Die Probezeit beginnt mit Erhalt der Prüfungsbescheinigung und dauert wie üblich zwei Jahre. Verkehrsverstösse werden in diesem Zeitraum genauso geahndet, wie bei Fahranfängern, die eine herkömmliche Fahrerlaubnis besitzen - das gilt auch für die 0,0-Promillegrenze beim Alkohol am Steuer.
Der minderjährige Fahrer darf bis zum Erhalt des Kartenführerscheins ausserdem ausschliesslich mit einer Begleitperson ein Fahrzeug führen. Fahranfänger, die gegen diese Vorschrift verstossen erhalten zum einen ein Bussgeld, ausserdem wird die vorläufige Fahrerlaubnis widerrufen. Weiter verlängert sich die Probezeit und der Minderjährige muss ein kostenpflichtiges Aufbauseminar besuchen. Eine erneute Fahrerlaubnis darf im Anschluss frühestens sechs Monate später ausgestellt werden.
Da BF17-Fahranfänger in der Regel ein Fahrzeug aus der Familie führen, ist es wichtig, dass bei der entsprechenden Versicherung angegeben wird, dass es sich um einen minderjährigen Fahrer (unter 18 Jahren) handelt. Bei einem Unfall kann es ohne diese Meldung sonst zu Problemen kommen. Im Schadensfall haftet der minderjährige Fahranfänger bei Schäden generell genauso wie ein volljähriger Fahrer.
Die Begleitperson
Als Begleitperson der 17-jährigen Fahranfänger kann grundsätzlich jeder auftreten, der mindestens 30 Jahre alt ist, mindestens seit drei Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B ist und nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg besitzt. Während der Fahrt gilt für die Begleitperson die 0,5-Promille-Grenze und er darf nicht unter Drogeneinfluss stehen. Für die korrekte Umsetzung der Fahrauflagen ist aber ausschliesslich der Fahranfänger selbst verantwortlich. Die Anzahl der angegebenen Begleitpersonen ist nicht beschränkt, allerdings müssen alle Begleiter, die infrage kommen, in der Prüfungsbescheinigung des Fahranfängers eingetragen werden. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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