München - Die Fussgängerampel zeigt ein händchenhaltendes Männerpärchen statt des gewohnten Ampelmännchens? Wer jetzt die Fäuste in der Tasche ballt und erhöhten Puls verspürt, würde vielleicht am liebsten dagegen klagen.

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Doch wer sich darüber aufregt, kann keinen Anspruch auf Änderung solcher Bildzeichen anmelden. So urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az.: 11 ZB 21.1777). Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Kläger spricht von "Dauerzwangspropaganda"

Geklagt hatte ein Mann in München, der an den Fussgängerampeln in seinem Wohnviertel Anstoss nahm. München hatte sich in dem betreffenden Stadtteil Wien zum Vorbild genommen.

Dort leuchten seit 2015 von Ampeln an mehreren Standorten Paare aus Mann und Frau, aber auch aus zwei Männern oder zwei Frauen den Fussgängern entgegen. Der Kläger deutete dies als "Dauerzwangspropaganda in Bezug auf Gender-Ansichten".

Kein Anspruch

Das Gericht wies die Klage ab mit der formalen Begründung, der Kläger habe "objektiv keinen Anspruch auf Austausch der Ampelmännchen". Selbst, wenn die Stadt München die Bildzeichen nicht hätte verwenden dürfen, würden die Rechte des Klägers selbst nicht verletzt.

Das Gericht beschäftigte sich auch nicht mit der Frage, ob bei einer deutschen Fussgänger-Ampel nur das "West-Ampelmännchen" oder das "Ost-Ampelmännchen" vorhanden sein dürfe. Das war hier auch egal. Denn die Klage scheiterte schon daran, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen Austausch hat.  © dpa

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