Ein kürzlich von einem Sportwagenfahrer verursachter Unfall mit anschliessender Fahrerflucht zu Fuss führt zur Frage: Mit welchen Konsequenzen hat man bei so einer Straftat zu rechnen?
Nahe Bad-Homburg ereignete sich ein Unfall zwischen einem Fahrer eines Porsche und einem Peugeot mit zwei jungen Insassen. Nach dem Crash flüchtete der Porschefahrer zu Fuss über das Feld und liess die Verunglückten an Unfallstelle verletzt zurück. Entsetzlich und unbegreiflich ist so ein Verhalten ohnehin. Doch was droht gesetzlich bei Unfall- oder Fahrerflucht?
Unfallbeteiligter muss angemessene Zeit warten
Im Falle eines mitverursachten Unfalls erwartet der Gesetzgeber vom Unfallbeteiligten zugunsten von anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten die notwendigen Angaben (zur eigenen Person, dem Fahrzeug und dem Kennzeichen sowie die Art der Beteiligung) zu machen. Falls niemand bereit ist, die Feststellungen zu treffen, also niemand vor Ort ist, den der Schaden betrifft, muss der Verursacher eine angemessene Zeit warten. Es kommt hier natürlich auf die Schwere des Unfalls, den Ort und die Tageszeit sowie die Witterung an. Bei kleineren Sachschäden ist eine angemessene Zeit natürlich kürzer als bei einem schweren Unfall. Bei Schäden bis 50 Euro entfällt die Wartezeit sogar ganz. Im vorliegenden Fall kommt allerdings noch hinzu, dass Personen durch den Verursacher geschädigt wurden, was den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nach sich zieht.
Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug
Dass diese Tatbestände keine Bagatelldelikte sind, sollte jedem klar sein. Der Gesetzgeber sieht bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (gemäss § 38 StGB) oder eine Geldstrafe (gemäss § 40 StGB) vor. Darüber hinaus kann auch der Führerschein entzogen werden und – was noch deutlich empfindlicher ist – eine Sperre für die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis auferlegt werden (§ 69a StGB). Für unterlassene Hilfeleistung sind nochmals Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr vorgesehen (§ 323c StGB).
Weiterhin kann auch die Versicherung des Geschädigten sich weigern, für etwaige Schäden aufzukommen. So ist es in Brandenburg geschehen, dass der Kasko-Versicherer eines Autofahrers, der einen Schaden an einer Leitplanke verursachte und flüchtete, nicht für den entstandenen Schaden aufkommen wollte. Das Gericht gab der Versicherung Recht, weil der Versicherungsnehmer durch seine Unfallflucht nicht seiner vertraglichen Verpflichtung der Ergreifung aller Massnahmen zur Schadensminderung nachkam.
Tatbestand der Fahrerflucht umstritten
Unter Juristen ist der Tatbestand der Fahrerflucht beziehungsweise Unfallflucht interessanterweise nicht unumstritten. Es wird angeführt, dass derjenige, der versehentlich mit einem Golfball eine Fensterscheibe zertrümmert und aus Furcht vor Bestrafung davonläuft, auch nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Genauso müsste ein Ladendieb eine zusätzliche Bestrafung bekommen, sollte er nicht vor Entwenden der Waren lauthals sein Vorhaben ausrufen.
Das Bundesverfassungsgericht geht trotz dieser juristischen Einwände davon aus, dass der Straftatbestand der Fahrerflucht verfassungskonform ist. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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