Fahranfänger, die auf freiwilliger Basis ein Jahr früher ihren Führerschein machen möchten, dürfen allerdings anschliessend nur im Beisein einer Begleitperson fahren. Doch was bedeutet das konkret und was muss dabei beachtet werden?

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Immer mehr Jugendliche nehmen heutzutage die Möglichkeit in Anspruch, bereits im Alter von 17 Jahren ihren Führerschein zu machen. Seit dem 1. Januar 2011 zählt in Deutschland das begleitete Fahren mit 17 (BF17) zum Dauerrecht. Allerdings ist das an eine Bedingung geknüpft: Die Fahranfänger dürfen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres nur zusammen mit einer Begleitperson fahren.

Wissenswertes für die Begleitperson

Die Begleitperson – in den meisten Fällen mindestens ein Elternteil – muss zwar keine spezielle Prüfung absolvieren, allerdings muss sie einige Voraussetzungen erfüllen. So muss sie mindestens 30 Jahre alt und seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Ausserdem darf sie unter keinen Umständen in den Fahrprozess des Fahranfängers eingreifen. Die Begleitperson ist lediglich beratend dabei und soll mit ihrer Anwesenheit dem Jugendlichen Sicherheit vermitteln.

Ausserdem gilt ein striktes Alkohollimit: Für den minderjährigen Fahrer liegt dies bei 0,0 Promille, der eingetragene Begleiter darf maximal 0,5 Promille vorweisen. Wer eine Begleitperson werden möchte, muss das in der Prüfbescheinigung des Fahrers von der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde vermerken lassen.

Was der Fahranfänger beachten muss

Jugendliche, die den Führerschein mit 17 Jahren anstreben, dürfen frühestens sechs Monate vor ihrem 17. Geburtstag mit den Theorie- und Fahrstunden beginnen. Ab diesem Moment haben sie auch die Möglichkeit gemeinsam mit ihren Eltern einen Verkehrsübungsplatz aufzusuchen. Der frühestmögliche Zeitpunkt die theoretische Prüfung abzulegen ist drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres, die praktische Prüfung kann einen Monat vor Vollendung abgelegt werden.

Hat der Fahranfänger die Prüfungen erfolgreich bestanden, ist es ihm nur in Deutschland gestattet, mit dem vorläufigen Führerschein zu fahren. Eine Ausnahme in Europa stellt Österreich dar. Die Prüfbescheinigung wird ohne Lichtbild ausgehändigt, wodurch der Fahrer immer den Personalausweis griffbereit haben sollte. Anderenfalls droht ein Bussgeld. Beim Fahren ohne Begleitperson wird sogar die Fahrerlaubnis entzogen und kann nur durch ein Aufbauseminar zurückerlangt werden.

Gültigkeit der Prüfbescheinigung

Die Prüfbescheinigung ist nur bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig. Innerhalb dieser drei Monate sollte bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde der Kartenführerschein beantragt werden, da er nicht automatisch zugesendet wird. Die Probezeit beginnt mit dem Erwerb der Prüfbescheinigung und gilt für zwei Jahre. Extrakosten kommen auf den Fahrschüler aufgrund des früheren Beginns nicht zu.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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