- Sie wurden beim Autofahren geblitzt und wollen dagegen vorgehen?
- Welche Fristen gelten und was Sie sonst beachten sollten.
Rotes Aufleuchten - und zack, vom Blitzer erwischt: Beim Blitzermarathon in mehreren Bundesländern dürften diese Woche deutlich mehr Autofahrer davon betroffen gewesen sein. Für sie kann es teuer werden. Wer meint, zu Unrecht bezichtigt worden zu sein, kann sich allerdings wehren. Das müsse aber rechtzeitig geschehen, erinnert der ADAC:
- Innerhalb von zwei Wochen müssen Betroffene nach Erhalt entsprechender Post Einspruch erheben.
Verwarnungsgeld und Bussgeld: Das ist der Unterschied
Bei Vergehen bis 55 Euro handelt es sich um ein Verwarnungsgeld. Die Zahlungsaufforderung wird in der Regel mit der normalen Post verschickt.
Erst ab 60 Euro wird von einem Bussgeld gesprochen, der Bescheid dafür wird per Einschreiben verschickt. Das ist noch mit mindestens 25 Euro Verfahrensgebühr und den Kosten für die Postzustellung verbunden. Gegen den Bussgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung in den Postkasten bei der Bussgeldbehörde Einspruch eingegangen sein. Im Fall des Einspruchs folgt in der Regel eine Verhandlung vor dem Amtsgericht.
Bescheid wird nach zwei Wochen rechtskräftig
Es kann sein, dass Betroffene vor dem Bussgeldbescheid einen Anhörungsbogen erhalten, womit sie die Gelegenheit bekommen, Stellung zu nehmen. Angaben zur Person sind dabei verpflichtend, zum Tatvorwurf muss man sich nicht äussern.
Vergehen zwei Wochen ohne Einspruch, wird der Bussgeldbescheid rechtskräftig. Eine weitere Überprüfung sei dann ausgeschlossen und die Geldbusse werde fällig, informiert der ADAC. Wer allerdings nachweislich die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden belegbar versäumt hat, könne die sogenannte "Wiedereinsetzung" beantragen: Sind alle Voraussetzungen dafür erfüllt, kann das Verfahren fortgesetzt werden.
Die Beratung durch einen Verkehrsrechtsanwalt sei auf jeden Fall sinnvoll, rät der ADAC. Der Anwalt könne auch ermessen, ob und welche Einwände überhaupt Aussicht auf Erfolg hätten. Das gelte auch generell für die Frage, ob sich Aufwand und Kosten lohnen - was also der Aufwand eines Einspruchs und einer möglichen Gerichtsverhandlung im Vergleich zur Höhe des Verwarnungsgelds oder des Bussgelds mit Punkten bedeuten.
Fahrtenbuchauflage kann drohen
Wer angibt, nicht selbst gefahren zu sein, dem kann das Führen eines Fahrtenbuchs drohen, warnt eine ADAC-Sprecherin. Und wer die Korrektheit der Messung in Zweifel zieht, benötigt Einblick in die Bussgeldakte, was erleichtert wird, wenn man einen Anwalt einschaltet. Man muss zusätzlich allerdings auch mit Gutachterkosten rechnen.
Wer nach dem Blitzen gleich vor Ort aus dem Verkehr gezogen wird: Auch hier wird zwischen Verwarnungs- und Bussgeld unterschieden. Direkt vor Ort bezahlen kann man nur Verwarnungsgelder, muss man aber nicht. Dann folgt das per Post. Ein Bussgeld lässt sich grundsätzlich nicht vor Ort bezahlen und zieht den Bescheid per Post nach sich. (dpa/af)
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