Sich an einem Feiertag nicht an die Verkehrsregeln zu halten, kann teuer werden. Denn auch an diesen Tagen haben insbesondere Verkehrszeichen mit einem einschränkenden Zusatz ihre Gültigkeit. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dazu ein entsprechendes Urteil gefällt.
Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit - drei bundesweite Feiertage an Wochentagen stehen in Deutschland dieses Jahr noch bevor. Wer meint, an diesen Daten gelten einige Verkehrsregeln nicht, der irrt sich.
34 km/h zu schnell an Himmelfahrt
Im verhandelten Fall ging es um ein Verkehrszeichen, das die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzte, aber mit dem Zusatz "Mo. - Fr., 6 - 18 h" versehen war. Ausserdem war auch noch das Verkehrszeichen "Kinder" über dem Schild angebracht. Ein Autofahrer in Cottbus hatte am Himmelfahrtstag 2012, einem Donnerstag, ein solches Schild nicht beachtet und war in dem Bereich mit 64 km/h und damit 34 km/h zu schnell unterwegs.
Zusatzschild gilt ohne Ausnahme
Der Fahrer sollte für den Verstoss gegen die Verkehrsregeln 160 Euro Geldbusse zahlen, so hatte es das Amtsgericht Cottbus festgelegt. Dagegen legte der Fahrer jedoch Widerspruch ein - der in nächster Instanz vom OLG Brandenburg abgewiesen wurde. Massgeblich sei in diesem Fall, "dass durch das Zusatzschild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt war". Und dazu zähle eben auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag.
Kein Ermessensspielraum für einzelne
Aus dem Urteil der Brandenburger Richter lässt sich herauslesen, dass Zusätze auf Verkehrszeichen tatsächlich genauso zu interpretieren sind, wie es auf ihnen geschrieben steht. Ein Ermessensspielraum für einzelne Verkehrsteilnehmer wird damit ausgeschlossen. Abschliessend heisst es: "Da der Strassenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden."
Sonnabende sind auch Werktage
In einem vergleichbaren Fall hatte das OLG Hamm entschieden, dass die Einschränkung "werktags" an einem Schild für Geschwindigkeitsbegrenzung auch für Sonnabende gelte. Beide Urteile beziehen sich aber nur auf den fliessenden Verkehr. Die Brandenburger Richter weisen darauf hin, dass Zusatzschilder für den ruhenden Verkehr, also Parkplatzbeschränkungen, möglicherweise anders ausgelegt werden könnten. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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