Bis vor wenigen Monaten wurden Kurzzeitkennzeichen auch für Fahrzeuge ohne gültige Plakette vergeben. Seit dem 1. April 2015 existiert für das fünf Tage gültige Nummernschild jedoch eine neue Regelung.
Diese besagt, dass nur noch Autos mit TÜV ein Kurzzeitkennzeichen bekommen. Heisst: Keine Plakette, kein befristetes Nummernschild, selbst wenn es nur um Probefahrten oder Übergangstouren geht.
Neue Regelung: Oldtimerfans ärgern sich
In Ausnahmefällen stellt die Zulassungsbehörde allerdings auch weiterhin Kurzzeitkennzeichen aus, wenn keine aktuell gültige Hauptuntersuchung (HU) vorgelegt werden kann. Nämlich dann, wenn der Weg zur nächstgelegenen und zuständigen Prüfungsstelle führen soll. Auch der Rückweg ist erlaubt. Ähnlich verhält es sich mit dem Weg zu einer Werkstatt. Jeweils gilt aber die Bedingung: Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Wer gegen das neue Gesetz verstösst, sieht sich schnell mit saftigen Geldstrafen und Punkten in Flensburg konfrontiert.
Nicht erfreut über die Neuregelung sind Anhänger von Young- und Oldtimern, die ihre Fahrzeuge ohne gültige HU zur heimischen Restauration bringen möchten. Sie müssen ihre Autos fortan aufladen, was nicht nur umständlich, sondern auch teuer ist. Auch für Gebrauchtwagenverkäufer wird es schwieriger, Autos ohne TÜV zu verkaufen, da die Probefahrt nicht mehr erlaubt ist.
Kurzzeitkennzeichen beantragen: Das wird benötigt
Positiv wird die Änderung von Autokäufern gesehen, die ein Fahrzeug weit weg von Zuhause kaufen. Sie können das Kurzzeitkennzeichen nun auch am Standort des Autos beantragen. Bislang war nur die Zulassungsstelle am Wohnort zuständig.
Wer ein Kurzzeitkennzeichen beantragen möchte, benötigt neben dem Nachweis der gültigen HU einen Personalausweis, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie einen Nachweis der elektronischen Versicherungsbestätigung. Wichtig: Ein Kurzzeitkennzeichen ist nur innerhalb Deutschlands gültig. Ausfuhrkennzeichen müssen separat beantragt werden. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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