Besonders in Grossstädten sind freie und legale Parkplätze Mangelware. Viele Autofahrer parken ihr Fahrzeug stattdessen da, wo es nicht erlaubt ist. Für kein anderes Verkehrsdelikt werden so viele Knöllchen vergeben wie fürs Falschparken.

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Parken ist erlaubt, wo es nicht verboten ist. Aber woher weiss man denn so genau, dass es an der vorgesehen Stelle nicht erlaubt ist, das Fahrzeug abzustellen, wenn es keine Schilder gibt? Bei Halteverbotszonen ist das meist eindeutig geregelt. Halteverbotsschilder in verschiedenen Varianten zeigen ein Parkverbot an. Denn wo man nicht halten darf, kann man erst recht nicht parken. Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Bereiche, die eindeutig nicht fürs Parken vorgesehen und dementsprechend gekennzeichnet sind. Trotzdem interessiert das nicht alle Autofahrer – obwohl es das sollte.

Geh- oder Radwege

Ein weitverbreitetes Ärgernis für Radfahrer und Fussgänger sind Autofahrer, die ihr Fahrzeug halb auf Geh- und Radwegen abgestellt haben. Sie hoffen, dass sie damit nicht den Autoverkehr behindern und Fussgänger und Radfahrer noch am parkenden Auto vorbeikommen. Wenn aber kein Schild Fuss- und Radwege als (Teil-) Parkflächen für Autos freigibt, ist das Parken dort ebenso verboten wie das Parken über Schachtdeckeln oder an Bordsteinabsenkungen.

Parken in zweiter Reihe

Oft sieht man vor allem in den dicht besiedelten Grossstadtvierteln Autofahrer in der zweiten Reihe parken. Blockieren sie damit die eigentlichen Parkflächen, ist das Parken dort verboten. Andere Autofahrer dürfen nicht eingeparkt werden und es darf zu keiner Verkehrsbehinderung auf der Strasse kommen. Lediglich zum Ein- und Ausladen ist das Halten in zweiter Reihe in den meisten Fällen erlaubt, beziehungsweise toleriert. Allerdings sollte das Auto dabei immer im Blick behalten werden.

Kreuzungen und Einmündungen

In der Nähe von Kreuzungen besteht Parkverbot, das sollte sich eigentlich von selbst verstehen. Die Strassenverkehrsordnung legt nämlich fest, dass Autofahrer fünf Meter vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen nicht parken dürfen.

Einfahrten und Bordsteinabsenkungen

Da vor Einfahrten privater Grundstücke selten ein Verbotsschild aufgestellt ist, meinen viele Autofahrer, dass diese Parkflächen legal und verfügbar sind. Das ist falsch. Verboten kann sogar das Parken gegenüber einer Einfahrt sein, wenn das abgestellte Fahrzeug die Zufahrt zum Grundstück behindert.

Rund um Bahnübergänge

In einer Zone von fünf Metern rund um einen innerörtlichen Bahnübergang ist das Parken ebenfalls verboten. Grosszügiger wird das ausserhalb von Ortschaften geregelt. Bis 50 Meter vor Andreaskreuzen, die vor Schienenbereichen und Bahnübergängen warnen, ist das Parken verboten.

Bushaltestellen sind tabu

Wenn ein Bus an einer Bushaltestelle hält, führt dies allein schon häufig zu einer unübersichtlichen Verkehrssituation. Daher sind Haltestellen für parkende Autos grundsätzlich tabu. Sie müssen einen Abstand von 15 Metern halten.

Keine Chance in Fussgängerzonen

Viele Fussgängerzonen sind heutzutage schon durch Poller für Autos blockiert, sie dürfen nicht mit Fahrzeugen befahren werden. Entsprechend ist auch das Parken nicht erlaubt. Halten dürfen nur Lieferanten für einen angemessenen Zeitraum und Fahrzeuge mit Sondergenehmigung.

Vorsicht bei Vorfahrtstrassen

Auf Vorfahrtsstrassen ausserhalb geschlossener Ortschaften gilt grundsätzlich ein Parkverbot, in der Ortschaft ist das Parken auch auf solchen Strassen meist kein Problem.

Behinderten- und Frauenparkplätze

Wer nicht über einen entsprechenden Ausweis verfügt, darf in keinem Fall auf ausgezeichneten Behindertenparkplätzen parken. Anders bei Frauenparkplätzen: Die sind auch für Männer nicht tabu. Allerdings sollte man als Gentleman davon absehen, den Damen diesen Platz streitig zu machen.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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