Nicht nur das fahrerische Können zählt im Autoalltag, vor allem halten sich beharrlich zahlreiche Irrtümer rund um den Strassenverkehr. Wer schlau ist, klärt sich auf!
Im Sommer sind Flip-Flops hinterm Steuer verboten, einen Bus mit Warnblinkanlage darf man nicht überholen oder wer auffährt, ist grundsätzlich schuld. Die ungeschriebenen Gesetze haben sich ins Gedächtnis zahlreicher Autofahrer eingebrannt. Aber stimmen sie wirklich? Oder steckt dahinter nur ein Irrglaube?
Der Autobahn-Standstreifen als Ausweichspur im Stau
Es ist verlockend: Im Stau auf der Autobahn einfach auf den Standstreifen ausweichen und bis zur nächstgelegenen Ausfahrt fahren. Das Problem also clever gelöst? Wohl kaum, denn diese Aktion ist verboten und wird nicht nur mit einem Bussgeld von 75 Euro geahndet, sondern auch mit einem Punkt in Flensburg. Der Standstreifen ist als Fahrbahn für die Pannenfahrzeuge da. Ausnahme: Er wird offiziell als weitere Fahrbahn ausgewiesen.
Ein defekter Parkscheinautomat ist ein Freischein
Ein defekter Parkscheinautomat bedeutet gesparte Gebühren – aber nicht unbegrenzte Standzeit. In diesem Fall muss die Parkscheibe gut sichtbar hinter die Scheibe gelegt und die vorgeschriebene Höchstparkdauer eingehalten werden.
Bei Bussen mit Warnblinker gilt Überholverbot
Ist es möglich, darf der Bus in Schrittgeschwindigkeit umsichtig passiert werden. Gleiches gilt übrigens auch für den Gegenverkehr, der das Tempo ebenso auf höchstens sieben Stundenkilometer drosseln muss.
Flip-Flops sind hinterm Lenkrad verboten
Offiziell gibt es kein vorgeschriebenes Schuhwerk: Ob mit Flip-Flops, hochhackig oder gar komplett unten ohne – alles ist erlaubt, solange man das Auto damit korrekt steuern kann. Passiert aufgrund des fehlenden oder unpassenden Schuhwerks jedoch nachweislich ein Unfall, wird dem Fahrer eine Mitschuld zuteil.
Hupen ist jederzeit erlaubt
Die Ampel springt auf Grün, der Vordermann fährt nicht – es wird gehupt. Das ist verboten und kann ein Bussgeld von bis zu zehn Euro bedeuten. Die Hupe ist nämlich kein Aggressionsventil, sondern darf nur bei Gefahr betätigt werden.
Wer auffährt, der trägt stets die Schuld
Ein allgemein angenommener Irrglaube. Verhält sich das vorausfahrende Auto nämlich unvorhersehbar, zum Beispiel mit einer abrupten Bremsung, dann konnte der Fahrer dahinter gar nicht so schnell agieren. In diesem Fall können Zeugen den Sachverhalt klären.
Im Reissverschlussverkehr früh die Spur wechseln
Im Reissverschlusssystem gilt: Nicht schon beim ersten Hinweisschild auf die andere Spur wechseln, denn das behindert den fliessenden Verkehr. Autofahrer sollte stattdessen bis zur Verengung vorfahren und dann einscheren – und der Fahrer auf der betreffenden Spur das Auto auch einlassen. Das hilft auch als Stauprävention.
Die Lichthupe stellt eine Nötigung dar
Das ist nicht immer korrekt. Ausserhalb geschlossener Ortschaften ist die Lichthupe zur Ankündigung eines Überholmanövers zugelassen. Dabei sollte jedoch stets der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden.
Die "Rechts vor Links"-Regel gilt auch für Parkplätze
Die Vorfahrtsregel Rechts vor Links wird gerne auf Parkplätzen bemüht, ist allerdings nicht gültig. Hier stimmen sich die Autofahrer untereinander ab, etwa mit Blickkontakt oder Handzeichen, denn es gilt Paragraf 1 der StVO und der besagt: ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Sobald das Auto steht, ist Telefonieren mit dem Handy erlaubt
Das stimmt fast, aber ein wichtiger Aspekt ist zu beachten: Der Motor muss vor dem Griff zum Handy abgestellt werden. Ansonsten drohen eine Geldstrafe von 60 Euro sowie ein Punkt im Verkehrszentralregister. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.