Strafzettel aus dem EU-Ausland sind ein Ärgernis – dennoch sollten Sie sie nicht einfach ignorieren. Denn seit einigen Jahren dürfen fast alle EU-Staaten Verkehrsverstösse von Ausländern vollstrecken. Was das bedeutet, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie darauf reagieren sollten, erfahren Sie hier.

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Wer kennt es nicht: Der Urlaub in Italien war grandios, das Wetter hätte nicht besser sein können und das eine oder andere Souvenir hat man auch mit in die Heimat genommen. Doch während man sich nach einigen Tagen schon wieder im Alltag wähnt, flattert ein Bussgeldbescheid einer Behörde in Mailand ein – Strafe für falsches Parken: 60 Euro. Doch was ist nun zu tun? Bis 2009 konnten Urlaubs-Falschparker immerhin darauf setzen, dass solche Bescheide hierzulande ohnehin nicht vollstreckt wurden. Doch seit 2010 hat sich das geändert: Es können Strafen aus fast allen EU-Staaten in Deutschland vollstreckt werden. Das bedeutet, dass Sie derart unliebsame Post keinesfalls ignorieren sollten.

Strafzettel aus dem Ausland überprüfen und zügig zahlen

Besser ist es, sich das Schreiben genau anzusehen und es auf Plausibilität überprüfen: Haben Sie sich zu der angegebenen Zeit dort aufgehalten? Ist es möglich, dass Sie im Halteverbot geparkt haben? Sollten Sie keine Fehler oder Falschangaben finden, empfiehlt der ADAC die Rechnung zügig zu begleichen. Einfach aussitzen, wie man es früher noch konnte, ist keine Lösung, sagt der Automobilclub. Sie sollten sich bewusst sein, dass alle Strafen oberhalb einer Bagatellgrenze in Höhe von 70 Euro in der ganzen EU vollstreckt werden dürfen. Es werden allerdings sämtliche Verwaltungskosten ebenfalls mit einberechnet, sodass auch Strafen, die deutlich unter 70 Euro liegen, geahndet werden können.

Ein weiterer Grund für das schnelle Bezahlen des Strafzettels aus dem Ausland ist die teilweise lange Verjährungsfrist. Sollten Sie in den nächsten Jahren wieder nach Italien (oder in ein anderes EU-Land) fahren, droht Ihnen Ärger: In Italien bleiben offene Bussgeldbescheide fünf Jahre vollstreckbar, in Spanien immerhin vier. Sollten Sie also in eine Verkehrskontrolle fahren oder anderweitig überprüft werden, könnte das nicht gezahlte Knöllchen die Urlaubsstimmung schnell verderben. Wenn Sie einen fehlerhaften Bussgeldbescheid vorfinden oder Zweifel an der Richtigkeit des Schreibens haben, sollten Sie juristische Hilfe beantragen, rät der ADAC. Auch Mahnungen von Inkassobüros sollten Sie skeptisch gegenübertreten, selbst wenn diese in ihrem Schreiben auf den EU-Rahmenbeschluss verweisen.

Zahlen Sie nur bei einem ordentlichen Gerichtsbescheid

Denn zahlen müssen Sie den Strafzettel ohnehin nur dann, wenn es sich um einen Vollstreckungsbescheid handelt, der auch tatsächlich von einem Gericht ausgestellt wurde – nach einem ordentlichen Verfahren. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen privaten Parkplatz oder öffentliche Fläche handelt, Zwangsvollstreckungsverfahren in Parkangelegenheiten fallen unter Zivil-und Handelssachen und somit gilt EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg erst kürzlich bestätigt.

So ist ein Bescheid eines Notars beispielsweise nicht rechtskräftig – einen solchen hatte nämlich ein deutscher Autofahrer auf dem Tisch, der in Kroatien Urlaub machte. Die fällige Tagesgebühr von 13 Euro hatte er vergessen, der Notar verlangte in seinem Bescheid allerdings ein Vielfaches dieser Summe. Der Europäische Gerichtshof gab der Klage des Autofahrers recht: Nur ein Gericht, vor dem zuvor der Autofahrer seinen Standpunkt zur Sache erläutern kann, könne eine Vollstreckung durchsetzen. Wer im EU-Ausland übrigens ein Fahrverbot aufgebrummt bekommt, muss dieses in Deutschland nicht antreten – es ist nur im jeweiligen Land durchsetzbar. Das Gleiche gilt für Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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