Seit dem 1. April 2015 gelten neue Regeln für die Nutzung von Kurzzeitkennzeichen oder auch 5-Tages-Kennzeichen in Deutschland. Wie der Name schon sagt, verlieren die Kennzeichen fünf Tage nach der Anmeldung ihre Gültigkeit. Kurzzeitkennzeichen sind aus diesem Grund für Überführungen, Probefahrten oder Vorführungen beim TÜV zugelassen.
Optisch sind Kurzzeitkennzeichen am rechten Rand durch ein gelbes Feld zu erkennen, in dem das Ablaufdatum (Ende der Gültigkeit) festgehalten ist. Dieser Zeitpunkt ist in drei Ziffernpaare aufgeteilt. Die oberen beiden stehen für den Tag, die mittlere Reihe für den Monat und die unterste Reihe für das Jahr. Ist das vermerkte Datum verstrichen, darf mit den Kennzeichen kein Fahrzeug mehr bewegt werden.
Nutzung und Erhalt von Kurzzeitkennzeichen
Während rote Kennzeichen lediglich gewerblichen Kfz-Händler vorbehalten sind, gelten die Kurzzeitkennzeichen mit gelbem Rand auch für Privatpersonen. Wer ein solches Kennzeichen nutzt, darf dieses aber lediglich an einem bestimmten Fahrzeug nutzen. Eine Übertragung auf ein anderes Fahrzeug ist nicht möglich.
Zu erhalten sind die Kurzzeitkennzeichen bei der örtlichen Zulassungsstelle. Halter benötigen dafür sowohl die Fahrzeugpapiere als auch einen gültigen HU-Nachweis. In beiden Fällen reicht zur Vorlage aber auch eine Kopie der Unterlagen. Verfügt das Fahrzeug über keine gültige HU, wird der Nutzungsbereich des Kurzzeitkennzeichens auf den jeweiligen Zulassungsbezirk beschränkt. Ebenfalls benötigt werden eine Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), eine gültige Fahrerlaubnis und ein Personalausweis mit gültiger Meldebestätigung. Handeln Sie in Vertretung, benötigen Sie ausserdem eine Vollmacht des Fahrzeughalters.
Kosten für ein Kurzzeitkennzeichen
Bei Anmeldung eines Kurzzeitkennzeichens erhebt die Zulassungsbehörde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von circa 10 Euro. Hinzu kommen rund 20 Euro für die Erstellung der Nummernschilder. Die Versicherungskosten richten sich je nach Versicherung und Umfang der Police (Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko). Wird das Fahrzeug im Anschluss an die Nutzung mit Kurzzeitkennzeichen bei der gleichen Kfz-Versicherung weiter versichert, verrechnen die meisten Versicherer den fälligen Betrag.
(Stand: Oktober 2015) © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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