Karlsruhe - Vermieter von Batterien für Elektroautos dürfen diese laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nach einer Vertragskündigung nicht per digitalem Fernzugriff abschalten. Die Karlsruher Richter erklärten eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für unwirksam (Az. XII ZR 89/21). Experten sprechen von einem richtungsweisenden Urteil. Nach Einschätzung des ADAC ist die Thematik im Moment zwar nicht von allzu grosser Bedeutung, könnte es aber wieder werden.
Gesamtes Auto nicht mehr nutzbar
Mit dem Abschalten der Batterie sei das gesamte Auto nicht mehr nutzbar, sagte der Vorsitzende Richter des zwölften Zivilsenats, Hans-Joachim Dose, bei seiner letzten Urteilsverkündung vor dem Ruhestand. Das könne etwa bei einem beruflich genutzten Fahrzeug zu einem Problem werden. Der Mieter habe auch keine Möglichkeit, die Batterie durch ein anderes Fabrikat auszutauschen. Die Klagelast werde wiederum ganz auf den Mieter abgewälzt. Das sei eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, betonte Dose.
Die AGB der Bank des französischen Autoherstellers Renault (RCI Banque) sahen den Angaben nach vor, dass bei einem ausserordentlichen Vertragsende die Wiederauflademöglichkeit für die teuren Batterien gesperrt werden kann. Darüber wurden Kunden mit 14 Tagen Vorlauf informiert, womöglich in einem Zug mit der Kündigung.
Die Bank hatte sich darauf berufen, infolge einer wirksamen Kündigung ihre vertraglich zugesicherte Leistung dann auch einzustellen. So verhindere sie, dass die teure Batterie wieder aufgeladen wird. Denn das mindere deren Ladekapazität - und somit ihren Wert.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hingegen monierte, Mieter würden unangemessen benachteiligt. Die bisher mit dem Fall befassten Gerichte in Düsseldorf hatten das ähnlich gesehen und die Nutzung jener AGB-Klausel untersagt. Dagegen ging die Bank nun am BGH vor.
Verbraucherschützer sehen Weichenstellung
Aus Sicht der Verbraucherschützer steckt in dem Urteil eine grundsätzliche Weichenstellung für ähnlich gelagerte Sachverhalte. "Denn im Zuge von zunehmenden technischen Möglichkeiten ist ein digitalisierter Fernzugriff nun nicht mehr rechtskonform, wenn eine Sperrung in ihrer Wirkung über das eigentliche Mietobjekt hinausgeht", hiess es in einer Mitteilung. Alles andere wäre besonders im Fall einer unberechtigten ausserordentlichen Kündigung durch den Anbieter für Verbraucher besonders folgenschwer und nicht hinnehmbar. Und die Praxis zeige zu oft, dass die Gründe für eine ausserordentliche Kündigung objektiv nicht vorlägen.
Prof. Sahin Albayrak von der TU Berlin und Experte für künstliche Intelligenz und Digitalisierung erklärte: "Das heutige Urteil bedeutet einen wichtigen Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit für die Elektromobilität insgesamt." Es unterstreiche die juristische Gleichstellung von Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen mit Autofahrern, die weiter auf herkömmliche Antriebsarten setzen.
"Das Urteil belegt damit in gewisser Weise die Demokratisierung einer neuen Technologie, die in den kommenden Jahren unseren Verkehr von Grund auf verändern wird", teilte Albayrak mit. Mit der zunehmenden Ausweitung auch der autonomen Fahrzeugtechnologie dürften nach seiner Einschätzung zahlreiche Gerichtsentscheidungen folgen, die die Art und Weise, wie Menschen Autos nutzen, definieren werden.
Nach Angaben des ADAC werden aktuell keine neuen E-Autos mit Batteriemiete angeboten. "Renault hatte dieses als letzter Anbieter Ende 2020 abgeschafft", hatte ein Sprecher anlässlich der Verhandlung mitgeteilt. Demnächst werde es das aber wohl wieder bei chinesischen und vietnamesischen Herstellern geben, unter anderem mit einem Batteriewechselkonzept. Wie häufig die Klausel zur Fernabschaltung angewendet wurde, kann der Autoclub nicht beurteilen.
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