Brandenburg - Wer mit einem Fahrzeug in eine Tiefgarage einfährt und dabei Warnschilder zur maximalen Einfahrhöhe ignoriert, agiert grob fahrlässig. Kommt es dabei zu Schäden, kann die Kaskoversicherung die Zahlung verweigern.
Allerdings liegt die Sache etwas anders, wenn Fahrer von Mietfahrzeugen keinerlei Erfahrung mit dem angemieteten Fahrzeug haben und obendrein der Vermieter ausdrücklich das Abstellen in einer zu niedrigen Tiefgarage wünschte. Das zeigt ein Fall (Az.: 12 U 42/24), der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verhandelt wurde, auf den der ADAC hinweist.
Mieter fährt mit dem Transporter ein - und es kracht
Es ging um einen Autofahrer, der einen Transporter gemietet hatte. Mit diesem fuhr er in eine Tiefgarage, ignorierte aber die maximale Einfahrhöhe. Dabei wurde der Transporter stark beschädigt. Die Kaskoversicherung wollte aber nicht zahlen. Ihr Argument: Der Mieter hätte die Pflicht gehabt, sich über die Höhe des Transporters zu informieren und auf die den Angaben nach gut erkennbare Beschilderung zu achten.
Der Mieter wiederum führte ins Feld, dass er vom Vermieter angewiesen worden war, den Transporter in genau dieser Garage abzustellen. Die Sache ging vor Gericht.
Der Fahrer des Miettransporters agierte grob fahrlässig
Der Klage des Mieters gab das OLG Brandenburg nur zum Teil statt. Vereinfacht gesagt war das Gericht der Meinung der Versicherung, dass der Mieter sich im Grunde über die wesentlichen Daten des Fahrzeugs informieren musste, was auch gerade bei einem Transporter die Höhe einschliesst. Diese kann bei dieser Fahrzeuggattung variieren, was bekannterweise bei Einfahrten wichtig sein könnte.
Im Grundsatz wertete das Gericht die Einfahrt als grob fahrlässig, da der Mieter die Maximalhöhe missachtet hat. Automatisch von der Zahlung befreit war die Versicherung allerdings auch nicht.
Den Verleiher trifft aber "erhebliches" Mitverschulden
Denn es kommt immer auf den Einzelfall an. Hier musste berücksichtigt werden, dass Mietende mit den Fahrzeugen nicht vertraut sind. Dazu wurde ausdrücklich vom Verleiher verlangt, dass der Mieter den Transporter in dieser Garage abstellen sollte.
Das wertete das Gericht als "erhebliches" Mitverschulden. Und so musste die Kaskoversicherung mit zwei Dritteln den Löwenanteil des Schadens übernehmen, der Mieter entsprechend das übrige Drittel. © Deutsche Presse-Agentur