Geestland - Wird ein Auto nach einem unverschuldeten Unfall beschädigt, müssen Betroffene zwar weiteren Schaden und damit höhere Kosten abwenden. Dazu gehört aber nicht, etwa die Terminwahl einer Werkstatt zu beeinflussen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Geestland (Az.: 3 C 167/22), über das der ADAC berichtet.
Gutachter ging von vier Reparaturtagen aus
Im verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, dessen Fahrzeug bei einem Unfall zwar beschädigt worden war, das aber noch fahrbereit blieb. Die Reparaturdauer bemass ein Gutachter mit vier Tagen.
Der Mann brachte sein Auto an einem Mittwoch in eine Werkstatt. Dort gab es den Hinweis, er könne es am Montag darauf abholen. Für die insgesamt sechs Tage wollte der Autofahrer die Kosten für einen Mietwagen von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen.
Diese jedoch weigerte sich und wollte nur die vom Gutachter genannten vier Tage zahlen. Der Mann hätte einen Termin ausmachen müssen, der nicht über das Wochenende geht, da das Auto fahrbereit gewesen wäre.
Folgt das Gericht der Argumentation der Versicherung?
So ging die Sache vor Gericht, wo der Autofahrer recht bekam. Der Kunde habe keinen Einfluss auf die Auswahl des Termins. Demnach sei es lebensfremd, dass eine Werkstatt bei Unfallreparaturen je nach Wochentag oder Dauer Termine ab Mittwoch nur noch in Form von zwei- oder gar eintägigen Reparaturen vergeben darf, begründetet die Kammer ihre Entscheidung. So musste die Versicherung sämtliche Mietwagenkosten begleichen. © dpa
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.