Saarlouis - Die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches kann auch rechtmässig sein, wenn ein möglicher Fahrer benannt wurde.

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Wer sich etwa als Ehepartner auf sein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft, kann auch nicht auf "doppeltes Recht" hoffen, einer Fahrtenbuchauflage zu entgehen. Das zeigt ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis, über den der ADAC berichtet (Az.: 1 B 67/22). Klingt zunächst komplex, doch der Hintergrund ist einleuchtend.

Was war passiert? Ein Firmenauto wurde mit 31 km/h zu viel Geschwindigkeit geblitzt - in einer Tempo-30-Zone. Am Steuer sass nicht die Halterin. Und sie gab im Zeugenfragebogen ihren Mann - den mutmasslichen Fahrer - auch nicht direkt an. Ihren Anwalt informierte sie nur darüber, dass dem Ehemann das Auto regelmässig zur Verfügung steht.

Schlechtes Foto - das Verfahren wird eingestellt

Der Ehemann wiederum verwies auf das schlechte Foto und berief sich auf sein Schweigerecht. Polizeibeamte besuchten den Wohnort mehrfach, trafen dabei auch den Ehemann. Der behauptete, die Person am Steuer nicht identifizieren zu können. Das Auto würde auch von anderen gelegentlich genutzt werden.

Am Ende wurde das Verfahren eingestellt. Allerdings sollte die Halterin für 18 Monate ein Fahrtenbuch für das Auto führen. Denn sie hätte nicht die notwendige Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrers gezeigt. So sei es der Behörde nicht möglich gewesen, mit ihr zumutbaren Mitteln den Fahrer zu ermitteln.

Dagegen wiederum legte die Frau Rechtsmittel ein. Sie argumentierte: Mit dem Verweis auf den Ehemann hätte sie ihre Pflicht zur Mitwirkung erfüllt. Das Foto sei sehr schlecht gewesen, sogar die Polizisten hätten den vor Ort anwesenden Ehemann nicht erkannt.

Ist die Fahrtenbuchauflage rechtmässig?

Das Gericht wies ihren Antrag zurück. Die Angabe, der Ehemann nutze das Fahrzeug "regelmässig", lässt demnach auch die Schlussfolgerung zu, dass es Ausnahmen geben könnte.

Auch spielte es keine Rolle, dass die Halterin nicht verpflichtet war, sich oder den Ehemann zu belasten.

Wer sich im Ordnungswidrigkeitsverfahren auf das Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft, muss der Überzeugung des Gerichts nach wissen, dass einem kein "doppeltes Recht" zusteht und man deshalb nicht von der Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches verschont bleibt. Entsprechend sei diese Auflage rechtmässig.  © dpa

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