Wenn es um Verkehrsregeln geht, haben sich bei vielen Autofahrern über die Jahre gewisse Mythen und Irrtümer eingeschlichen. Wann jemand im Recht und wann im Unrecht ist, wissen viele Autofahrer nicht mit Sicherheit. Deshalb wird es Zeit, mit den Rechtsirrtümern im Strassenverkehr aufzuräumen.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwaltverein) e.V. hat unter 500 Passanten eine Umfrage zum Thema Verkehrsrecht durchgeführt. Dabei kam heraus, dass viele Autofahrer bestimmte Irrtümer inzwischen fest in ihr Gedankengut aufgenommen haben. Die Experten der Arbeitsgemeinschaft haben deshalb die häufigsten Verkehrsmythen aufgestellt und klären auf, was es mit ihnen auf sich hat - hier eine Auswahl der wichtigsten Irrtümer im Überblick.
Wer alkoholisiert Auto fährt, muss den Führerschein abgeben
Ob jemand seinen Führerschein abgeben muss und für welchen Zeitraum, hängt vom Alkoholgehalt im Blut ab. Bereits ab 0,3 Promille kann der Führerschein von den Behörden einkassiert werden, zumindest dann, wenn eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegt. Ab 0,5 Promille wird in jedem Fall ein Bussgeld fällig und es folgt in der Regel ein Fahrverbot von maximal drei Monaten. Ab 1,1 Promille gilt ein Fahrer nicht nur als absolut fahrunfähig, sondern begeht auch noch eine Straftat. Je nach der Schwere des Vergehens kann der Führerschein dann bis zu zwölf Monate oder komplett entzogen werden.
Bei Autobahnauffahrten gilt das Reissverschlussprinzip
Auch dieser Mythos ist falsch. Auf Kraftfahrtstrassen und Autobahnen haben in der Regel die Fahrzeuge auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt. Wer einfährt, ist wartepflichtig und darf den fliessenden Verkehr nicht behindern.
Die Lichthupe auf der Autobahn ist Nötigung
Laut Strassenverkehrsordnung ist die Lichthube dafür vorgesehen, durch kurze Leuchtzeichen einen Überholvorgang ausserhalb geschlossener Ortschaften anzuzeigen. Nötigung wird in einem solchen Fall erst dann daraus, wenn der Überholende gleichzeitig zu dicht auffährt und die Lichthupe permanent nutzt.
Raser dürfen ausgebremst werden
Wer glaubt, einen Raser beispielsweise auf der Autobahn ausbremsen zu dürfen, liegt falsch. Diese Handlung wird als Selbstjustiz eingestuft und ist demnach strafbar. Bei besonders riskanten und abrupten Ausbremsmanövern kann ein derartiges Verhalten sogar als Nötigung angesehen werden. Dann droht nicht nur ein erhebliches Bussgeld, sondern auch ein Fahrverbot und Punkte.
Eine Handynummer hinter der Scheibe bewahrt vorm Abschleppen
Wer kurz im Halteverbot stehen bleibt und eine Handynummer hinter die Windschutzscheibe legt, hat trotzdem schlechte Karten. Das Ordnungsamt steht nicht in der Pflicht, die Nummer anzurufen, sondern muss nur das Fahrzeug, das zu einer Behinderung führt, schnellstmöglich entfernen. Chance auf einen Einspruch haben Autofahrer nur dann, wenn sie zusätzlich eine Nachricht hinterlassen, wo sie sich gerade befinden und dass das Fahrzeug umgehend weggefahren werden kann. In den meisten Fällen sehen Gerichte aber selbst darin einen unverhältnismässig hohen Aufwand, um den Fahrer ausfindig zu machen.
Fussgänger dürfen eine Parklücke freihalten
Wenn ein Fussgänger eine Parklücke blockiert und darauf wartet, dass beispielsweise der Partner gleich um die Ecke kommt, um einzuparken, begeht der "Freihalter" eine Ordnungswidrigkeit. Verteidigt er gegen einen anderen Autofahrer die Parklücke mit körperlicher Gewalt, kann daraus auch schnell Nötigung werden. Wenn ein Autofahrer langsam in eine besetzte Parklücke einfährt - ohne, dass der Fussgänger in der Lücke angefahren wird - gilt das in den meisten Fällen übrigens als eine Art Notwehr und nicht als Nötigung. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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