Berlin - Geht in der Waschanlage etwas am Auto kaputt, sollte man den Schaden sofort dokumentieren und sich vom Betreiber bestätigen lassen. Denn nur, wenn sich klar feststellen lässt, dass der Schaden nur in der Waschanlage entstanden sein kann, muss der Betreiber haften. Ist dieser Nachweis nicht möglich, kann der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleiben.
So lässt sich ein Urteil des Amtsgerichts Wedding deuten, auf das der ADAC hinweist (Az.: 20 C 350/20). In dem Fall hatte ein Mann sein SUV in einer automatischen Waschanlage reinigen lassen. Danach wies er Mitarbeiter auf angeblich in der Anlage entstandene Schäden hin. Diese hätten nur während der Wäsche entstanden sein können.
Doch er liess sich die Schäden nicht dokumentieren. Später wollte der Mann 2200 Euro Kosten für die Beseitigung von Kratzern an Kotflügel und Beifahrertür vom Betreiber der Waschanlage erstattet bekommen.
Der Betreiber bestritt aber Unregelmässigkeiten im Betrieb. Demnach lief die Anlage einwandfrei, und es hatte auch keine anderen Schäden an dem Tag gegeben. Die Sache ging vor Gericht.
Keine Dokumentation, keine Chance
Das Verfahren endete ohne Erfolg für den Autofahrer. Denn die zwei Mitarbeiter der Waschstrasse als Zeugen hatten sich nicht konkret an den Vorfall erinnern können. Dokumentiert hatten sie auch nichts und machten so nur Angaben dazu, wie generell mit angeblichen Schadenfällen umgegangen würde.
Das Gericht hätte hier nur dann einen Anspruch zugelassen, wenn jegliche andere Ursache für einen Schaden ausgeschlossen hätte werden können. Das aber konnte der Kläger nicht beweisen. So blieb er auf dem Schaden sitzen.
Schaden in der Waschanlage - was tun?
Der ADAC rät mit Blick auf dieses Urteil, sich mögliche Schäden am Auto durch die Waschanlage noch vor Verlassen des Betriebsgrundstücks vom Betreiber bestätigen zu lassen. Ist der Betreiber nicht vor Ort, sollte dennoch auf eine schriftliche Dokumentation - am besten mit Fotos - gedrängt werden, die Mitarbeitende unterschreiben sollen. Verweigern diese das, rät der ADAC dazu, sich den Kontakt zum Betreiber geben zu lassen und das Vorgehen zu besprechen.
Kann dieser beweisen, dass er die Anlage ordnungsgemäss betrieben hat, könne er sich laut ADAC immer noch aus der Verantwortung ziehen. Doch sei das erst der zweite Schritt. Zunächst müsse überhaupt feststehen, dass der Schaden sicher aus der Waschanlage stammt. © dpa
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