Nach Autounfällen kommen oftmals erhebliche Kosten auf die Besitzer zu. Bei Fremdverschulden steht ihnen zusätzlich Schadensersatz zu. Muss der Schaden allerdings zwingend repariert werden?
Verursachen Fremde einen Schaden am eigenen Auto, steht dem Besitzer Schadensersatz zu. Viele Autofahrer fragen sich dennoch: "Muss ich den Schaden überhaupt reparieren lassen?"
Mit diesen Fragen befassen sich Experten beim Deutschen Verkehrsgerichtstag. Es geht darum, ob es auch künftig die Möglichkeit zur sogenannten fiktiven Schadensabrechnung geben soll.
Gerhard Hillebrand erläutert im Interview mit dem dpa-Themendienst die geltende Rechtslage. Er ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht beim Deutschen Anwaltverein und Präsidiumsmitglied des ADAC.
Herr Hillebrand, muss man einen nicht selbst verursachten Unfallschaden reparieren lassen?
Gerhard Hillebrand: Ganz klar: Nein. Als Geschädigter hat man die Wahl. Man kann den Schaden entweder reparieren lassen. Dann geht man zur Werkstatt, wo das Fahrzeug instand gesetzt wird. Zweite Wahlmöglichkeit: Man kann den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Woher soll man wissen, wie hoch der Sachschaden ist?
Es gibt zwei Möglichkeiten, den Schaden nachzuweisen. Man holt von einer Werkstatt einen Kostenvoranschlag ein oder lässt ein Gutachten von einem Sachverständigen anfertigen. Dabei muss man aber aufpassen. Denn bei Bagatellschäden ist ein Gutachten nicht gerechtfertigt.
Wann handelt es sich um einen Bagatellschaden?
Das lässt sich pauschal nicht sagen. Es könnte in diesem Fall sinnvoll sein, sich fachkundigen Rat etwa bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuholen. Die Kosten dafür muss der Unfallverursacher tragen. Ansonsten würde eine Rechtsschutzversicherung helfen. Doch selbst wenn man die Kosten selbst tragen muss, ist das in der Regel gut angelegtes Geld, um die eigenen Ansprüche sachgerecht durchzusetzen.
Spielt es eine Rolle, was man mit dem Geld der gegnerischen Versicherung macht?
Nein. Das ist allein Sache des Geschädigten. Man kann das Fahrzeug zum Fachbetrieb bringen oder in eine Hinterhofwerkstatt. Man kann alles in die Reparatur stecken oder nur einen Teil. Man kann auch ganz auf die Reparatur verzichten.
Und wenn sich später herausstellt, dass der Schaden grösser ist als angenommen, und dann eine Reparatur nötig ist?
Dann kann man umschwenken auf die konkrete Reparatur. Man muss der gegnerischen Versicherung nur mitteilen, dass man von der fiktiven zur konkreten Reparatur wechselt.
Was ist mit Leasingfahrzeugen?
Die muss man in aller Regel reparieren lassen. Dasselbe gilt oftmals für Fahrzeuge, die über Kredit finanziert wurden. Da gibt es die Wahlmöglichkeit zwischen fiktiver und konkreter Reparatur nicht. (wag/dpa)
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