Berlin - In sogenannten Begegnungszonen, wo verschiedene Verkehrsteilnehmer aufeinandertreffen, darf ein Tempolimit für Radfahrer eingerichtet werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: OVG 1 S 53/22) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem Fall hatte ein Berliner Bezirk im Juli 2021 in solch einer Zone eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h für Radfahrer eingerichtet - wogegen ein Fahrradfahrer Beschwerde einlegte. Begründung: Es gebe keine Gefährdungslage, die das Tempolimit rechtfertige. Er verwies dabei auf die Zahl der Verkehrsunfälle der Jahre 2018 bis 2020.
Neue Gefahren entstanden
Das Gericht jedoch bestätigte die Geschwindigkeitsbeschränkung. Die verdichtete Gemengelage von Fussgängern, Rad- und Autofahrern in dem umgestalteten Strassenabschnitt rechtfertige die Annahme einer qualifizierten Gefahr.
Eine von der Senatsverwaltung beauftragte Vorher-Nachher-Untersuchung zu "Berliner Begegnungszonen" habe zum Beispiel ergeben, das die Zahl der Personen, die den Zweirichtungsradweg querten, um 167 Prozent gestiegen sei. Dies rechtfertige die Geschwindigkeitsbegrenzung für Radfahrer, um die Unfallgefahren zu vermindern. Das Unfallgeschehen in den Vorjahren sei nicht mehr massgeblich.
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