Frankenthal (dpa/tmn) - Wer mit dem Auto auf seinen Vordermann auffährt, trägt die Hauptschuld am Unfall. Das gilt auch dann, wenn sich der Vorausfahrende zum Abbiegen entschlossen hat, wegen einer durchgezogenen Linie oder einer schraffierten Fläche an dieser Stelle aber gar nicht abbiegen darf.

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Im Urteil des Amtsgerichts Frankenthal, auf das der ADAC hinweist (Az.: 3a C 251/16) fuhr eine Frau mit ihrem Auto auf der linken von zwei Spuren. Sie wollte links abbiegen, hielt an und blinkte. Dann fielen ihr an ihrer Position eine durchgezogene Mittellinie und eine schraffierte Sperrfläche auf. Da sie dort nicht abbiegen durfte, gab sie wieder Gas. In diesem Augenblick fuhr ein anderes Auto von hinten auf. Dessen Fahrer forderte Schadenersatz. Sein Argument: Die Frau habe abrupt und nicht blinkend bis zum Stillstand abgebremst. An der Stelle habe er aufgrund der Mittellinie und der Sperrfläche aber gar nicht mit einem Abbiegemanöver rechnen können. Die Versicherung zahlte nur ein Drittel des Schadens, der Mann zog vor Gericht.

Dort hatte er aber keinen Erfolg. Denn der sogenannte Anscheinsbeweis spricht bei einem Auffahrunfall in der Regel für die Schuld des Auffahrenden. Und einen untypischen Verlauf konnte das Gericht hier nicht feststellen. Die durchgezogene Mittellinie und die Sperrfläche seien nur ein Schutz für den Gegenverkehr.

Das Gericht ging stattdessen davon aus, dass der Mann zu schnell fuhr oder zu wenig Abstand gehalten hatte. Doch auch die Frau kam nicht ungeschoren davon: Da sie unerlaubt abbiegen wollte und dadurch den Verkehr behinderte, sei ein Mitverschulden von einem Drittel anzusetzen.  © dpa

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