Dresden/München (dpa/tmn) - Obwohl von einem Kraftfahrzeug im Strassenverkehr eine grosse Betriebsgefahr ausgeht, kann Fussgängern bei gemeinsamen Unfällen die gleiche Schuld treffen - wenn diese grob fahrlässig die Verkehrsregeln missachten. Das legt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (Az.: 14 U 1267/21) nahe, auf das der ADAC in München hinweist.
In dem Fall hatte eine 81-jährige Fussgängerin mit Gehhilfe bei Dunkelheit eine Strasse überqueren wollen. Sie wurde aber auf der zweiten Fahrbahnhälfte von einem Pkw erfasst. Sie forderte Schadenersatz, weil der Autofahrer sie hätte erkennen können und ihn deshalb die Schuld treffe.
Das Gericht entscheidet über die Mitschuld der Frau
Das Gericht entschied jedoch, auch die Fussgängerin habe offenkundig gegen die Strassenverkehrsordnung verstossen. Diese verpflichtet dazu, vor dem Überqueren den fliessenden Verkehr genau zu beobachten. Es sei anzunehmen, dass die Frau damit grob fahrlässig gehandelt habe.
Weil der Autofahrer andererseits die Fussgängerin bei guter Strassenbeleuchtung und angeschalteten Fahrzeugscheinwerfern habe sehen können, sei zudem von einem Verstoss gegen das sogenannte Sichtfahrgebot auszugehen. Aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs sei es angemessen, dass die Frau und der Autofahrer zu gleichen Anteilen für den Schaden haften.
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