Hamburg-Barmbek - Auch wer seine Schäden am Auto nach einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Versicherung ersetzt bekommt, ist zur sogenannten Schadenminimierung verpflichtet. Dazu kann gehören, bei Anspruch auf einen Mietwagen die Preise zu vergleichen, ehe man anmietet. Ansonsten kann man auf zu hohen Kosten sitzenbleiben.
Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, auf die der ADAC verweist. (Az.: 816 C 111/24)
Versicherung wollte nicht alles übernehmen
Im konkreten Fall war ein Mann mit seinem Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt. Es war eindeutig klar, dass er nicht schuld war und die gegnerische Versicherung die entstandenen Schäden voll begleichen musste. Das tat das Unternehmen auch – mit einer Ausnahme: bei den Mietwagenkosten.
Diese wollte die Versicherung nicht voll erstatten. Strittig war dabei nicht die Anzahl der Miettage, sondern die Höhe der Kosten. So hatte der Mann für den Zeitraum Kosten in Höhe von 3.500 Euro eingereicht. Die Versicherung indes wollte nur 2.200 Euro bezahlen. Dagegen klagte der Mann.
Gericht: Mietwagenpreise leicht zu recherchieren
Das Gericht gab der Versicherung recht. Es war überzeugt, dass sich ein Geschädigter in Bezug auf die Mietwagenkosten einen Überblick darüber verschaffen muss, welche Sätze vor Ort üblich sind.
Diese Kosten liessen sich den Angaben nach auf einfache Art, nämlich durch Anrufe bei Anbietern oder eine Internetrecherche, selbst bemessen - ganz im Gegensatz zu anfallenden Werkstattkosten, bei denen die Versicherung das sogenannte Werkstattrisiko treffe. © Deutsche Presse-Agentur
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