Altenkirchen - Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Geschädigte nicht nur Anspruch auf die Reparatur ihres Fahrzeuges. Ihnen steht auch eine Entschädigung für dessen Nutzungsausfall zu.
Kommt es im Vorfeld beim Gutachten oder später bei der Reparatur zu Verzögerungen, bleibt der Anspruch für die vollen Tage des Nutzungsausfalls bestehen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Altenkirchen (Az.: 71 C 3 140/21), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Für das Gutachten wurden einige Teile abmontiert
Nach einem Autounfall war die Frage nach der Schuld unstrittig. Um ein Gutachten zu erstellen, mussten aber einige Teile des Autos abgebaut werden. Dabei kam es zu Verzögerungen wegen Arbeitsengpässen in der ausführenden Werkstatt. Auch die Reparatur dauerte länger. So zogen sich Ersatzteilbestellungen und Lackierung in die Länge.
Insgesamt forderte der Autobesitzer Entschädigung für 63 Tage Nutzungsausfall. Die gegnerische Versicherung wollte aber nur 38 Tage zahlen. So zog der Mann vor Gericht.
Bekommt der Autofahrer den vollen Nutzungsausfall?
Mit Erfolg. Der Kammer zufolge umfasst das sogenannte Werkstattrisiko sowohl Verzögerungen bei der Erstellung des Gutachtens also auch solche bei der Reparatur. Dieses Risiko müssen der Verursacher des Schadens respektive seine Versicherung übernehmen. Auch einen Verstoss gegen Schadenminderungspflicht konnte das Gericht nicht erkennen.
Für einen Verstoss hätte der Autobesitzer hier bei der Vergabe der Aufträge bereits wissen müssen, dass eine Verzögerung eintreten würde. Da dem so nicht war, trägt der Beklagte den Schaden und muss die Nutzungsausfallentschädigung für die vollen 63 Tage übernehmen.
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