Zebrastreifen sind nicht für Fahrradfahrer, sondern ausschliesslich für Fussgänger gedacht. Bei einem Unfall auf dem Zebrastreifen haftet ein Radler deshalb mit, wie nun ein Fall vor Gericht zeigte.
Wer als Fahrradfahrer auf einem Zebrastreifen mit einem Kraftfahrzeug kollidiert, haftet beim Unfall mit. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hingewiesen.
Unfall beim Überqueren des Zebrastreifens
Im vorliegenden Fall (Az.: 31 U 23/19) hatte laut DAV ein Radfahrer fahrend einen Zebrastreifen überquert, als er mit einem Auto kollidierte. Der Mann musste wegen eines komplizierten Knochenbruchs stationär behandelt werden. Er bekam vorgerichtlich 50 Prozent des an seinem Fahrrad entstandenen Schadens ersetzt sowie 3.000 Euro Schmerzensgeld und 150 Euro wegen Schäden an seiner Kleidung.
Klage des Radlers scheiterte
Der Mann verlangte jedoch vollen Schadenersatz und zog vor Gericht. Seine Klage scheiterte. Die Richter sahen bei ihm einen erheblichen Verstoss gegen seine Sorgfaltspflicht. Zebrastreifen seien nämlich ausschliesslich für Fussgänger oder Nutzer von Roll- oder Krankenfahrstühlen da. Um denselben Schutz wie Fussgänger zu geniessen, müssten Radfahrer absteigen und das Rad schieben.
Auch dann haften Radfahrer
Nach Angaben der DAV-Verkehrsrechtsanwälte haften Fahrradfahrer ebenso bei einem Unfall mit Fussgängern auf einem Zebrastreifen. Etwa dann, wenn sie mit einem Fussgänger zusammenstossen, der einen Zebrastreifen überquert - auch wenn dieser über einen Fahrradweg führt. (sob/dpa)
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