Der Einsatz von Warnblinker, Hupe und Lichthupe ist vom Gesetzgeber streng geregelt: Wer sie falsch oder unverhältnismässig gebraucht, dem drohen empfindliche Bussgelder.
Jeder Autofahrer kennt das: Man fährt zügig durch die Stadt und plötzlich bremst der Vordermann und fährt nur noch mit 30 Stundenkilometer weiter – womöglich ist er auf der Parkplatzsuche oder er telefoniert. Den Frust wird man schnell mit einem beherzten Druck auf die Hupe los – doch das ist strafbar. Denn innerorts darf die Hupe nur bei Gefahr verwendet werden, gibt auch der TÜV Süd zu bedenken und verweist auf ein Bussgeld zwischen fünf und zehn Euro in einem solchen Fall.
Auch ausserorts ist die Hupe meist nicht erlaubt
Selbst ausserorts – auf der Landstrasse oder der Autobahn – dürfen Sie die Hupe des Fahrzeugs nur in zwei Fällen benutzen: wenn Sie einen anderen Verkehrsteilnehmer auf eine akute Gefahr hinweisen wollen und als Signal zum Überholen. Denn ob innerorts oder ausserorts, Hupen stellt eine Lärmbelästigung dar.
Das gilt im Übrigen für Hupen jeglicher Art. "Grundsätzlich unterliegen Einrichtungen für Schallzeichen der Strassenverkehrszulassungsordnung (StVZO)", erläutert ein Fachmann des TÜV Süd. Was im Klartext heisst: Wenn eine nachgerüstete Hupe nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, droht Ihnen ebenfalls ein Bussgeld.
Vorsicht ist auch bei der Lichthupe geboten
Wenn Sie aus den genannten Gründen lieber auf die Lichthupe ausweichen – auch hier gilt eine ähnlich strenge Regelung. Bei drohender Gefahr dürfen Sie das Signal einsetzen. Was viele Autofahrer nicht wissen: Auch bei einer Überholabsicht darf aufgeblendet werden. Hier kommt es selbstverständlich auf die Verhältnismässigkeit an: Denn wer auf der Autobahn gefährlich dicht auffährt und die Lichthupe mehrmals betätigt, kann dennoch wegen Nötigung angeklagt werden.
Wenn Sie den Gegenverkehr über eine Radarkontrolle in Kenntnis setzen wollen oder schlicht einen Bekannten grüssen möchten, sollten Sie die Lichthupe jedoch besser nicht einsetzen. Der Gesetzgeber kann für dieses Verhalten ein Bussgeld auferlegen.
Doppeltes Bussgeld bei Warnblinker
Ebenfalls strafbar ist der leichtsinnige Einsatz der Warnblinkanlage: Sie ist nur für eine Stauwarnung auf der Autobahn oder im Notfall – bei einer Panne oder beim Abschleppen – einzuschalten, um die anderen Verkehrsteilnehmer auf den langsamen Verkehr oder das stehende Hindernis aufmerksam zu machen.
Wer das Blinklicht hingegen ohne Not beim Halten in zweiter Reihe einsetzt um schnell einkaufen zu gehen riskiert gleich ein doppeltes Bussgeld: das erste für das Halten in zweiter Reihe oder im Halteverbot, das zweite für den ordnungswidrigen Einsatz des Warnblinkers. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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