Hamm dpa/tmn) - - Ob eine Vollkaskoversicherung nach einem Unfall eine Entschädigung in Höhe des Neupreises zahlt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Neben dem Zeitpunkt der Erstzulassung spielt bei der Regulierung auch der tatsächliche Schaden am Fahrzeug eine Rolle.
Ausschlaggebend ist etwa, ob ein Totalschaden vorlag. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgericht Hamm (Az.: 20 U 96/21). Im Zweifel sind aber die vereinbarten Versicherungsbedingungen entscheidend, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Der Fall
Der Versicherer versprach vertraglich, im Schadensfall anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis zu zahlen. Voraussetzung dafür: innerhalb von drei Jahren nach der Erstzulassung tritt ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein.
Laut den Versicherungsbedingungen liegt nur ein Totalschaden vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Doch die Kosten wichen deutlich voneinander ab: Die Reparatur lag bei knapp über 17.000 Euro, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs hingegen bei 22.500 Euro.
Aus Sicht des Klägers lag aber zumindest ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Daher beanspruchte er den Neupreis.
Die Entscheidung
Das Gericht orientierte sich am Kleingedruckten, also den Versicherungsbedingungen. Demnach gebe es die Entschädigung in Höhe des Neupreises nur bei Totalschaden. Da die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen haben, lag in diesem Fall kein Totalschaden vor. Die Klage scheiterte. Der Kläger hat also keinen Anspruch auf eine Neupreisentschädigung.
© dpa-infocom, dpa:220915-99-775668/2 © dpa
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.