Hamburg (dpa) - Facebook darf von Nutzern in Deutschland vorerst weiterhin verlangen, sich mit ihren echten Namen anzumelden.

Mehr zum Thema Digitales

Das Verwaltungsgericht Hamburg gab einem Eilantrag des Online-Netzwerks statt und stoppte damit eine Datenschützer-Anordnung, die eine Nutzung auch unter Pseudonym vorschrieb. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hatte sich dabei im vergangenen Jahr auf das deutsche Telemediengesetz berufen.

Das Verwaltungsgericht entschied jedoch nun, dass deutsche Recht gelte in diesem Fall nicht. Es sei das Recht des EU-Landes anzuwenden, "mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden sei". Und hinsichtlich der Klarnamenpflicht sei dies die Niederlassung Facebooks in Irland. Die deutsche Niederlassung sei überwiegend nur im Bereich der Werbung tätig, erklärte das Gericht. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung kann beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.  © dpa

JTI zertifiziert JTI zertifiziert

"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.