Das Schuljahr geht zu Ende und Schüler und Lehrer bewegen sich Schritt für Schritt aus dem Lockdown. Dafür wird es nicht nur wegen der didaktischen Vorzüge des Präsenzunterrichts höchste Zeit.
Weil Schulen für das Homeschooling per Videokonferenz nicht immer rein europäische Angebote nutzen, sondern auf US-Anbieter zurückgreifen, hat etwa der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte vor dem Hintergrund der sogenannten Schrems-II-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Sanktionen angekündigt.
Der für Schulen freilich nicht zuständige Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber hat daraufhin bemängelt, dass bei Bildungseinrichtungen nicht das Angebot "Big Blue Button" eines europäischen Anbieters eingesetzt werde. In solchen Fällen sei die Androhung von Bussgeldern gerechtfertigt.
Europäische Angebote haben technische Schwächen
Dass Datenschutzaufsichtsbehörden die Einhaltung der Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung anmahnen, ist wichtig und richtig. Alternativangebote aus Europa müssen genutzt werden, wenn sie funktionieren und sicher sind.
Wer den Alltag von Onlineunterricht kennt, dem wird aber schnell klar, dass man beim Einsatz von "Big Blue Button" schnell an Grenzen gerät. Im Vergleich zu den US-Angeboten sind Serverprobleme an der Tagesordnung. Wenn mehrere Teilnehmer sich mit Bild zuschalten, was im Unterricht Sinn der Sache ist, läuft der Dienst nicht stabil.
Zudem soll er in verschiedenen Bundesländern schon Ziel von Hackerangriffen gewesen sein. Eine europäische Schulsoftware wies fatale Lücken beim Passwortschutz auf.
Aufseher sind sich bei Teams, Zoom & Co. uneinig
Allerdings ist unter den Aufsehern in Deutschland umstritten, ob die Angebote von Microsoft & Co. datenschutzrechtlich tatsächlich indiskutabel sind. So lässt man in Rheinland-Pfalz den Einsatz an Schulen noch zu.
Der oberste Datenaufseher in Baden-Württemberg, Stefan Brink, ist zwar kritisch. Er hält aber anders als der Bundesbeauftragte Bussgelder für fernliegend. Für ihn besteht die Aufgabe der Aufsichtsbehörden auch darin, den Verantwortlichen in Behörden und Unternehmen mit konstruktiven Ratschlägen zu helfen.
Beim Einsatz von Diensten wie Zoom seien etwa Anordnungen rechtmässigen Verhaltens unter Nennung belastbarer Alternativen verhältnismässig. Über Bussgelder denkt er in diesen Fällen nicht nach.
Bussgelder gegenüber Schulen sind gesetzlich ausgeschlossen
Zu Recht, denn bei uneinheitlicher Praxis der Aufsichtsbehörden dürften Gerichte Bussgelder für Unternehmen wegen des Einsatzes vom US-Bürosoftware, die sie im Zweifel selbst nutzen, schwerlich mittragen. Gegenüber staatlichen Stellen wie etwa Schulen schliesst das deutsche Datenschutzrecht die Verhängung vom Bussgeldern schon per Gesetz aus.
Hier kommen neben Nutzungsuntersagungen, die gut begründet sein müssen, vor allem Massnahmen in Betracht, die den Schulen mit konstruktiven Hinweisen zur Nutzung helfen.
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