Kassel (dpa/tmn) - Wichtige Geschäftsschreiben an eine Behörde können auch per E-Mail verschickt werden. In diesem Fall sollten sie jedoch eine elektronische Signatur haben.

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Wer etwa gegen Bescheide von Behörden per E-Mail Einspruch einlegen will, sollte seine Mails elektronisch signieren. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin und verweist auf ein aktuelles Urteil des Hessischen Finanzgerichts AZ: 8 K 1658/13). Die Richter entschieden, dass der Einspruch mit einer einfachen E-Mail nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt. Dafür brauche es eine qualifizierte elektronische Signatur, die das elektronische Pendant der Unterschrift des Absenders darstellt.

Sie stelle für die Behörde sicher, dass es sich beim Absender um die berechtigte Person handelt und die E-Mail wissentlich und willentlich vom Absender der Behörde zugeleitet wurde. Eine elektronische Signatur kann bei Zertifizierungsdiensten im Netz erworben werden oder mit Hilfe des elektronischen Personalausweises erstellt werden. Einfacher ist allerdings nach wie vor die Schriftform.   © dpa

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