Wer Personenfotos im Netz verbreitet, der verarbeitet personenbezogene Daten. Schliesslich lässt das Aussehen eines Menschen Rückschlüsse auf die Person zu. Ein Foto im Netz kann datenschutzrechtlich auch ohne Einwilligung erlaubt sein. Für Fotos im privaten und familiären Bereich ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schon gar nicht anwendbar. Für Journalisten gelten datenschutzrechtliche Sonderregeln. Fotos sind aber auch eines der zahlreichen Probleme im Beschäftigtendatenschutzrecht. Wie sieht es also bei Unternehmensfotos aus?

Rolf Schwartmann
Eine Kolumne
Diese Kolumne stellt die Sicht des Autors dar. Hier finden Sie Informationen dazu, wie wir mit Meinungen in Texten umgehen.

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Nicht für jedes Foto braucht man eine Einwilligung

Personenfotos auf Websites oder Fanpages, bei denen Personen erkennbar, aber nur untergeordneter Teil einer Gruppe sind, können auch ohne Einwilligung erlaubt sein, etwa weil ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Gruppenfotos besteht.

Das kann schwerer wiegen, als das Interesse des Einzelnen in der Gruppe, nicht abgebildet zu werden. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn keine besonderen persönliche Gründe gegen die Veröffentlichung sprechen. In diesem Fall muss der Verantwortliche aber auf das gesetzliche Widerspruchsrecht gegen das Foto hinweisen.

Hautfarbe als besondere Eigenschaft

Es gibt aber Fälle, in denen es nicht ohne - etwa durch Unterschrift dokumentierte - Einwilligung geht. Ein solcher Grund kann die Hautfarbe sein. Wer als Unternehmen etwa im Rahmen einer Imagekampagne für die Diversität des Unternehmens wirbt, dem hilft es nicht, dass er einen guten Zweck verfolgt, wenn er dafür eine Person ohne ihre Einwilligung nur wegen ihrer Hautfarbe abbildet.

Foto von der Hautfarbe als Ehrverletzung

Wer die bunte Welt abbilden will – das mag politisch auch noch so zu begrüssen sein – der benötigt von der Person, die dafür ihr Gesicht zeigen soll, deren Einwilligung. Das Bildnis wird schliesslich gerade wegen der Hautfarbe verwendet.

Wegen der darin liegenden Diskriminierung, durch die ungewollte Instrumentalisierung zugunsten der Diversität, musste ein Unternehmen einer Mitarbeiterin 5.000 Euro Schmerzensgeld wegen Verstoss gegen die DSGVO zahlen.

Das kann übrigens auch Hobbyfotografen blühen, die im öffentlichen Raum Personenfotos aufnehmen und ins Netz stellen, wenn sie dabei über den familiären oder privaten Kontext hinausgehen.

Vorsicht, wenn man mit dem Bild einer Person etwas ausdrücken will

Fazit: Niemand darf ohne seinen Willen zum Gesicht der Diversität gemacht werden. Wer das Foto einer Person wegen der Hautfarbe oder der Herkunft der Person ins Netz stellen will, braucht eine Einwilligung.

Das gilt grundsätzlich, wenn man Menschen öffentlich abbildet, um durch deren Persönlichkeit etwas auszudrücken. Dieses Recht an seinem Bild hat der Abgebildete auch in Zeiten sozialer Netzwerke mit der Möglichkeit der massenhaften Verbreitung nicht verloren.

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