Der Europäische Gerichtshof sieht beim Thema "Like"-Button und Datenschutz nicht nur Facebook in der Pflicht: Auch Website-Betreiber, die den Button einbauen, müssen sich damit befassen - und die Nutzer vor der Übermittelung von Daten um Erlaubnis fragen.

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Websites, die Facebooks "Like"-Button einbinden, müssen bei den Nutzern eine Einwilligung einholen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nahm damit am Montag die Website-Betreiber mit in die Verantwortung. Dabei geht es jedoch nur um die Erhebung und Übermittlung der Daten - für die anschliessende Verarbeitung der Informationen ist Facebook allein zuständig.

Von der Entscheidung dürften neben dem "Gefällt mir"-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Werbeanbietern betroffen sein. Auf Website-Nutzer könnte mit der Entscheidung ein weiterer Einwilligungs-Klick zukommen.

IP-Adresse, Datum und Uhrzeit des Aufrufs werden übertragen

Der "Like"-Button überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wurde oder der Nutzer einen Facebook-Account hat.

Die Richter in Luxemburg befassen sich mit dem "Like"-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händer Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf.

Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die Verwendung des "Gefällt mir"-Buttons verstosse gegen Datenschutzrecht - und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein.

Ausserdem bestätigte der EuGH das Klagerecht deutscher Verbraucherverbände in Datenschutz-Fragen auf europäischer Ebene.  © dpa

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