Berlin (dpa/tmn) - Mit Privatsphäre-Fallstricken bei Facebook kennen sich viele Mitglieder recht gut aus. Dass es aber Voreinstellungen gibt, über die sie nicht informiert wurden und in die sie auch nicht eingewilligt haben, dürfte die meisten doch überraschen.
Zwar hat nun das Landgericht Berlin diverse Voreinstellungen wie einen aktivierten Ortungsdienst bei der Facebook-App oder die Auffindbarkeit des eigenen Profils durch Suchmaschinen untersagt (Az.: 16 O 341/15). Da aber künftig nicht auszuschliessen ist, dass es wieder Änderungen gibt, oder neue Funktionen standardmässig aktiviert sind, bleibt nur die regelmässige Kontrolle unter "Einstellungen/Privatsphäre".
Für einige grundlegende Facebook-Einstellungen rund um die Privatsphäre hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Video-Tutorials veröffentlicht. Darin geht es etwa um die Sichtbarkeit von Bildern, Posts und Freundeslisten oder um den Umgang mit Markierungen, Werbung oder Facebook-Apps. Zudem finden sich im Hilfebereich von Facebook ausführliche Fragen und Antworten rund um Privatsphäre-Einstellungen und -Funktionen.
Weil Facebook Nutzerdaten sammelt, um personalisierte Werbunganzuzeigen, ist es auch sinnvoll, hin und wieder dem Bereich "Einstellungen/Werbeanzeigen" einen Besuch abzustatten. Dort wird aufgelistet, welche werberelevanten Seiten man mit "Gefällt mir" markiert hat oder welche Interaktionen es mit Werbetreibenden gegeben hat. Unter "Deine Informationen" ist zu sehen, welche werberelevanten Attribute Facebook dem jeweiligen Nutzer zuordnet. Dort kann man auch angeben, wozu man keine Werbung angezeigt bekommen möchte. Unter "Einstellungen für Werbeanzeigen" lässt sich personalisierte Werbung auch deaktivieren.
Schlappe für Facebook vor dem Landgericht Berlin
Facebook muss die Voreinstellungen für seine Dienste in Deutschland verändern und darf seine Anwender nicht länger zwingen, sich mit ihrem echten Namen anzumelden. Das folgt aus einem Urteil des Landgerichtes Berlin.
Facebook war vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt worden. In dem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, wurden Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen für unzulässig erklärt. Die nötigen Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, seien teilweise unwirksam, heisst es in dem Urteil vom 16. Januar (Az. 16 O 341/15).
Das Landgericht erklärte insgesamt fünf der von den Verbraucherschützern monierten Voreinstellungen auf Facebook für unwirksam. Es sei nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden.
Die Richter erklärten ausserdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. In dem Kleingedruckten müssen sich die Facebook-Anwender bislang damit einverstanden erklären, dass der Konzern die Namen und das Profilbild der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Mit solchen vorformulierten Erklärungen könne keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden, heisst es in dem Urteil.
Untersagt wurde auch die Vorschrift, wonach sich Facebook-Anwender bei dem Dienst nur unter ihrem echten Namen anmelden dürfen. "Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen", erklärte Verbraucherschützer Dünkel. "Das schreibt das Telemediengesetz vor." Nach Auffassung des Landgerichts war die Klarnamenpflicht schon deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten. © dpa
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.