Hamburg - Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bei Glasfaserinternet-Verträgen beginnt schon mit dem Abschluss des Vertrags und nicht erst dann, wenn der Anschluss tatsächlich freigeschaltet wird. Das geht aus einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts hervor, auf das die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen als Klägerin hinweist (Az.: 10 UKL 1/24).
In dem Fall hatte das beklagte Glasfaserunternehmen den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben. Dagegen hatten die Verbraucherschützer geklagt und Recht bekommen.
Telko-Verträge dürfen maximal zwei Jahre laufen
Der Kündigungszeitpunkt dürfe sich wegen eines späten Beginns der Vertragslaufzeit nicht nach hinten verschieben, weil sonst die gesetzlich zulässige Höchstlaufzeit von Telekommunikationsverträgen von maximal zwei Jahren überschritten wird, so die Kammer.
Mit der Begrenzung der Höchstlaufzeit wolle der Gesetzgeber eben gerade eine übermässig lange Bindung der Verbraucherinnen und Verbrauchern verhindern, um deren Wahlfreiheit bezüglich des Netzanbieters nicht zu beeinträchtigen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. © Deutsche Presse-Agentur
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