Düsseldorf (dpa/tmn) - Die nachträgliche automatische Erweiterung der vertraglichen Leistungen eines Mobilfunktarifs ist unzulässig. Das hat nach dem Landgericht München I (Az.: 12 O 13022/15 vom 11.02.16) nun auch das Landgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 12 O 311/15).

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Insgesamt erklärte die Kammer drei Klauseln rund um Datenautomatiken von Vodafone für unwirksam: Teure Zusatzleistungen könnten nicht ohne Kundenzustimmung Vertragsbestandteil werden.

Zudem sei fraglich, ob der Kunde stets Interesse habe, gegen Aufpreis schneller zu surfen, so die Düsseldorfer Richter weiter. Das gelte insbesondere, wenn er sich bewusst für einen günstigeren Vertrag entschieden hat und die automatischen Zubuchungen in der Summe sogar teurer sind als der Monatspreis eines höherwertigen Tarifs.

Auch in der Entscheidung des Landgerichts München I geht es um eine Klausel, die eine automatische Hochstufung in einen teureren Tarif vorsieht - allerdings bei Telefónica. Deren Unzulässigkeit hat das Oberlandesgericht (OLG) München inzwischen bestätigt, das Urteil der Vorinstanz bezüglich einer Klausel zu einer automatischen Freischaltung von Zusatz-Datenvolumen als festem Vertragsbestandteil aber abgeändert und sie für zulässig erklärt. Die Revision wurde aber zugelassen. Klägerin ist in beiden Fällen der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Die Datenautomatiken funktionieren in der Regel so: Ist das im gebuchten Tarif festgelegte Highspeed-Datenvolumen verbraucht, wird bis zu drei Mal im Monat ein kostenpflichtiges Datenpaket dazugebucht - teils ohne dass der Kunde dem widersprechen könnte, teils mit unklaren Regelungen, wie eine Zubuchung abgelehnt werden könnte. Zum anderen behalten sich die Provider teils vor, dem Kunden automatisch eine andere Datenoption für den kommenden Monat einzurichten.  © dpa

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