Köln (dpa/tmn) - Um Verbraucher bei Internetkäufen vor Kostenfallen zu schützen, gibt es die sogenannte Buttonlösung. Die gesetzliche Regelung dahinter besagt, dass ein Surfer unmittelbar vor Absenden einer Bestellung deutlich über wesentliche Vertragsinhalte informiert werden muss.
Dazu zählt etwa auch die Beschriftung des Bestellbuttons mit einem Hinweis zur Zahlungsverpflichtung. Dass die Formulierung auf der Schaltfläche "Zahlungspflichtig bestellen" lauten oder zumindest entsprechend eindeutig sein muss, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem aktuellen Urteil (Az.: 6 U 39/15) bekräftigt, auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband hinweist.
In dem Fall hatte ein Videostreaming-Dienst einen Button mit "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" beschriftet. Er diente zur Bestellung eines Gratis-Probemonats, der in ein kostenpflichtiges Abo für 7,99 Euro monatlich übergeht, wenn der Kunde nicht vorher kündigt. Doch diese Aussage weise nicht nur nicht eindeutig darauf hin, dass die Bestellung eine Zahlungspflicht auslöse, so die Kammer.
Sie sei sogar irreführend, weil die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher glaubt, nur ein kostenloses Probeabo zu buchen und diese Gelegenheit ausschliesslich "jetzt" zu haben. Eine Revision gegen das Urteil hat das OLG Köln nicht zugelassen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil das beklagte Unternehmen noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen kann. © dpa
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