Berlin - Wem per Brief oder E-Mail eine Preiserhöhung für den Internetanschluss ins Haus flattert, sollte einen Blick in die AGB werfen. Darin kann die Sonderkündigung bei Erhöhungen bis maximal fünf Prozent ausgeschlossen sein. Ansonsten sollte das Augenmerk der Frist gelten, innerhalb derer man von seinem ausserordentlichen Kündigungsrecht wegen der Preiserhöhung Gebrauch machen kann.
Ob man aber wirklich kündigen möchte oder nicht, sollte wohlüberlegt sein, berichtet das Telekommunikationsportal "Teltarif.de". Folgende Punkte gilt es abzuwägen und zu beachten:
- Gibt es einen anderen Provider, der einen ähnlich schnellen Anschluss zu einem günstigeren Preis am Wohnort anbietet?
- Gibt es zum Vertrag eine Festnetznummer, die man im Falle einer Kündigung behalten möchte?
- Falls ja: Bei einer ausserordentlichen Kündigung muss der Kunde selbst tätig werden und im Kündigungsprozess die Frage "Soll die Rufnummer portiert werden" mit "Ja" beantworten. Auch beim neuen Provider muss aktiv darauf hingewiesen werden, dass der alte Anschluss bereits gekündigt wurde und die Rufnummer portiert werden soll.
- Läuft der Vertrag schon länger als 24 Monate? In diesem Fall ist eine ausserordentliche Kündigung gar nicht notwendig, weil die reguläre Kündigungsfrist dann seit Ende 2021 ohnehin nur noch einen Monat beträgt. In diesem Fall ist es einfacher, den neuen Anbieter mit Kündigung und Portierung zu beauftragen.
- Die alte Festnetzrufnummer muss nicht portiert werden, weil sie einem nicht wichtig ist oder weil sie nicht mehr benötigt wird? Dann sollte man wichtigen Kontakten für alle Fälle trotzdem rechtzeitig den Wegfall der Nummer und gegebenenfalls eine neue oder alternative Nummer mitteilen. © dpa
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