Berlin (dpa/tmn) - Wer beim Online-Shopping nach einer bestimmten Marke sucht, bekommt in den Ergebnissen oft auch ähnliche Waren anderer Hersteller angezeigt. Dafür sorgen Algorithmen, die das allgemeine Such- und Kaufverhalten aller Kunden mit in die Trefferliste einbeziehen.
Wenn ähnliche Produkte anderer Marken aufgelistet werden, ist das rechtens und keine Markenrechtsverletzung, selbst wenn in den Ergebnissen sogenannte Nachahmerprodukte auftauchen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 91 O 47/15).
In dem Fall hatte ein Vertriebsunternehmen als ausschliesslicher Lizenznehmer für Luxusparfüms einer französischen Marke in Deutschland einen Online-Marktplatz aus den oben genannten Gründen auf Markenrechtsverletzung verklagt - ohne Erfolg. Die Kammer sah keine "markenmässige Nutzung der Marke" für die Suchergebnisse: Jeder Treffer sei für sich genommen jeweils zutreffend mit seiner eigenen Produktbezeichnung gekennzeichnet gewesen.
Zudem habe die Marke des Unternehmens die Trefferliste angeführt. Insgesamt gebe das die Sucheingabe des Kunden zutreffend wieder, verknüpfe das Suchergebnis aber nicht mit der Marke, so das Gericht. Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein hin. © dpa
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