Essen - Auch auf Werbung muss Verlass ein: Mobilfunkanbieter dürfen im Marketing nur solche Tarife als mindestumsatzfrei bezeichnen, die es auch tatsächlich sind - und zwar zu jeder Zeit.
Das hat das Landgericht Essen in einem Urteil entschieden (Az.: 1 O 314/21), auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) als Klägerin hinweist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kein Verbrauch, aber immer wieder aufladen
In dem Fall waren Kundinnen und Kunden zwar zunächst nicht gezwungen, ein bestimmtes Guthaben in einer bestimmten Zeit zu verbrauchen. Sie mussten aber sehr wohl immer wieder 5 Euro in bestimmten Abständen aufladen, damit ihre Karte nicht deaktiviert wird.
Und war am Ende ein maximales Guthaben von 200 Euro erreicht, waren die Kundinnen dann sogar doch gezwungen, mindestens 5 Euro Guthaben zu vertelefonieren. Sonst wäre keine neue Aufladung und damit auch keine Verlängerung des Aktivitätszeitfensters möglich gewesen.
Ein Fall von irreführender Werbung
Das Gericht stellte deshalb fest, dass die Werbeaussage "kein Mindestumsatz" irreführend ist. Sie suggeriere, dass Käufer eines Prepaid-Starter-Sets für den betreffenden Tarif keine weiteren Zahlungen leisten müssen, um dauerhaft erreichbar zu sein.
Das treffe aber nicht zu, so die Kammer weiter: Verbraucherinnen und Verbraucher müssten zum einen verbrauchsunabhängig Geld zahlen, um die SIM-Karte weiter nutzen zu können und die vertragliche Gegenleistung zu erhalten. Zum anderen seien sie bei Erreichen des maximalen Guthabens zudem gezwungen, Guthaben zu verbrauchen, um das Aktivitätszeitfenster verlängern zu können. Damit läge aber ein Mindestumsatz vor.
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