Berlin (dpa/tmn) - Wer ein drahtloses Heimnetzwerk betreibt, sollte dieses verschlüsseln - und sich überlegen, wer Zugang erhält. Obwohl Betreiber öffentlicher WLAN-Netze nun von der Haftung für Rechtsverstösse der Nutzer befreit sind, ist die Lage bei möglichen Unterlassungsansprüchen weiterhin unklar.
Wie die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (davit) erklärt, findet sich im Gesetzestext kein expliziter Hinweis darauf, dass Anbieter vor Unterlassungsansprüchen nun geschützt sind. Lädt ein Dritter über das Netzwerk urheberrechtlich geschütztes Material wie Filme oder Musik herunter oder verbreitet er es über Tauschbörsen, so drohen nach wie vor Abmahnungen durch die Rechteinhaber wie Plattenfirmen oder Filmstudios. In diesen Schreiben wird häufig die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, und der Unterzeichnende trägt in der Regel die Kosten des abmahnenden Anwalts. Bis zu einer abschliessenden Klärung der Unterlassungsfrage sollten WLAN-Betreiber also weiterhin ihre Netze geschlossen halten.
Mit der am 21. Juli verabschiedeten Änderung des Telemediengesetzes unterliegen Menschen, die anderen einen Internetzugang über ein WLAN anbieten, nicht mehr der sogenannten Störerhaftung. Das heisst: Sie können nicht mehr für die Rechtsverletzungen von Mitnutzern haftbar gemacht werden. Rechtssicherheit dürfte es der Arbeitsgemeinschaft zufolge aber frühestens im September geben. Dann will sich der Europäische Gerichtshof grundsätzlich mit der Rechtmässigkeit der Haftung von WLAN-Betreibern in Deutschland beschäftigen. © dpa
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