Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Werbefirmen dürfen sich von Verbrauchern im Rahmen eines Gewinnspiels keine Sammelerlaubnis für Telefonwerbung von bis zu 30 Unternehmen einholen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschieden (Az.: 6 U 30/15).
In dem Fall war die Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel von der Einwilligung zur Werbung per Telefon, Post, E-Mail oder SMS abhängig gemacht worden. Wenn der Teilnehmer sich nicht durch eine Liste mit 59 Firmen klicken und einzeln über erwünschte oder unerwünschte Werbung entscheiden wollte, akzeptierte er automatisch, dass die Werbefirma eine Auswahl von bis zu 30 Unternehmen trifft, die ihn daheim anrufen dürfen.
Diese Art der Einwilligungserklärung ist unzulässig, entschieden die Richter. Der Auswahl-Aufwand stehe ausser Verhältnis zur angestrebten Teilnahme am Gewinnspiel und werde vom durchschnittlichen Surfer nicht in Betracht gezogen. So sei absehbar, dass der Auswahl durch die Werbefirma pauschal zugestimmt wird.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Verbraucherzentrale Bundesverband als Klägerin gegen einen anderen Teil der Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat: Er soll grundsätzlich entscheiden, ob Webseitenbetreiber eine ausdrückliche Einwilligung zur Nachverfolgung des Nutzerverfahrens per Opt-in einholen müssen.
In dem Fall war der Erklärung, dass sich der Nutzer mit der Verwendung von Cookies einverstanden erklärt, ein ausgefülltes Ankreuzfeld vorangestellt, das man abwählen musste (Opt-out). Dieses Vorgehen hatten die Oberlandesrichter als zulässig eingestuft. © dpa
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