Düsseldorf (dpa/tmn) - Auch nach der faktischen Abschaffung der Störerhaftung bleibt es riskant, sein privates WLAN mit anderen zu teilen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (vznrw) hin.
Zwar sollen laut der aktuellen Gesetzesänderung Betreiber von offenen WLAN-Hotspot nicht mehr für Urheberrechtsverstösse Dritter haften. Unklar ist laut vznrw jedoch, ob das auch für Unterlassungsansprüche gilt. Lädt ein Dritter also urheberrechtlich geschütztes Material wie Filme oder Musik über das offene WLAN herunter oder verbreitet es über Tauschbörsen, drohen nach wie vor Abmahnungen durch die Rechteinhaber - also Plattenfirmen oder Filmstudios. In diesen Schreiben wird häufig die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, und der Unterzeichnende trägt in der Regel die Kosten des abmahnenden Anwalts.
Laut vznrw sind diese Unterlassungserklärungen häufig zu weit gefasst, und auch die geforderten Anwaltskosten sind meist zu hoch. Zwar lassen sich Abmahnungen häufig als unbegründet abwehren. Für Empfänger solcher Schreiben ist das aber mit viel Mühe und Stress verbunden. Die Verbraucherschützer raten daher, private WLAN-Netze weiterhin nur verschlüsselt zu betreiben und sie nicht für jedermann zu öffnen - zumindest so lange, bis die offenen Fragen rund um Unterlassungsansprüche durch Gerichte geklärt wurden. © dpa
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