Naumburg (dpa/tmn) - Bei einer Adoption durch den Schwiegervater spricht nichts dagegen, wenn der Ehemann dessen Nachnamen annimmt. Das Standesamt kann dies nicht mit dem Argument verweigern, dass es sich dann um eine Ehe unter Geschwistern handele.
Voraussetzung ist aber, dass ein Familiengericht die Adoption gestattet hat. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az.: 2 Wx 45/14) hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
Im konkreten Fall hatte sich ein Mann von seinem Schwiegervater adoptieren lassen und bekam dessen Familiennamen. Die Ehefrau als Tochter des Adoptierenden stimmte dem neuen Namen zu. Das Standesamt aber wollte das Eheregister nicht ändern.
Zu Unrecht, wie das OLG entschied. Weil ein Familiengericht die Adoption bestätigt hat, darf der Betroffene den Namen und auch das Eheregister entsprechend ändern lassen. Dem stehe auch das Eheverbot von Geschwistern nicht entgegen, weil das nur auf blutsverwandte und nicht auf adoptierte Geschwister bezogen sei.
Das Gericht wies ausserdem darauf hin, dass es sich um eine Erwachsenen-Adoption handelte. Diese wirkt sich nur in einem eingeschränkten Mass auf die Verwandtschaftsverhältnisse aus. Demnach werden zwar die Kinder des Mannes zu Enkelkindern des Adoptierenden, er und seine Frau jedoch nicht zu Geschwistern. © dpa
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.