Köln (dpa/tmn) - Patienten kann ein Schmerzensgeld zustehen, wenn sie nicht ausreichend über die Risiken einer Operation aufgeklärt werden und infolge der Operation Beschwerden haben. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
In einem verhandelten Fall am Oberlandesgericht (OLG) Köln wurde ein Mann an der Wirbelsäule operiert. Er hatte eine Lasernukleotomie. Dadurch wird die Bandscheibe so behandelt, dass sich der von ihr ausgehende Druck verringert. Nach der Operation war zunächst der rechte Arm und das rechte Bein des Mannes gelähmt. Diese Lähmung ging zurück, dafür hatte er weiterhin motorische Einschränkungen, brennende Schmerzen in den Händen und Füssen sowie eine gestörte Blasenfunktion. Der Mann klagte auf Schmerzensgeld. Er führte an, die Operation sei nicht nötig und fehlerhaft und die Nachbereitung unzureichend gewesen. Auch sei er nicht über das Risiko einer Querschnittsbehandlung sowie über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden.
Das Gericht sprach dem Mann 75 000 Euro zu (Az.: 5 U 8/14). Die Klinik habe nicht nachweisen können, dass sie den Patienten über das Risiko einer Querschnittslähmung aufgeklärt hat. Durch die Operation sei das Rückenmarkt geschädigt worden und bei dem Patienten in der Folge ein Dauerschaden aufgetreten. © dpa
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