Im November hatte ein Böller das fast voll besetzte Augsburger Fussballstadion erschüttert. Viele dachten zuerst an einen Terroranschlag, zwölf Menschen wurden verletzt. Nun folgte das Urteil.
Wegen eines Böllerwurfs während eines Bundesligaspiels ist ein 28 Jahre alter Hoffenheim-Fan am Montag zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Durch die Zündung des in Deutschland nicht zugelassenen Böllers wurden zwölf Menschen verletzt, darunter mehrere Kinder.
Es sei kein normaler Pyrotechnikfall im Stadion gewesen, betonte der Vorsitzende Richter Christoph Kern. Es gehe vielmehr um einen "massiven Sprengstoffvorfall", der 26.000 Menschen in dem Augsburger Stadion in Terrorangst versetzt habe, sagte er im Urteil.
Das Spiel zwischen dem FC Augsburg und der TSG 1899 Hoffenheim (1:1) war am 11. November 2023 mehrere Minuten unterbrochen worden, auch um die Verletzten zu behandeln.
Angeklagter entschuldigte sich im Prozess
Der 28-Jährige hatte ein umfangreiches Geständnis abgelegt und sich mehrfach entschuldigt. Er hatte auch einem Opfer, das wegen des Böllers voraussichtlich sein Leben lang unter Tinnitus leiden wird, ein Schmerzensgeld gezahlt.
"Es war einfach dumm", sagte der Angeklagte am Ende des Verfahrens. Durch den Prozess habe er gelernt, wie gefährlich seine Tat gewesen sei. Sein Verteidiger hat sich für eine zweijährige Haftstrafe ausgesprochen, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Der Anwalt verwies darauf, dass der 28-Jährige bereits seit mehr als fünf Monaten in Untersuchungshaft sitze.
Bekannte des 28-Jährigen wurden zu Bewährungsstrafe verurteilt
Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor vier Jahre und zehn Monate Gefängnis für den 28-Jährigen gefordert. In dem Prozess sagte der Ankläger, dass die Tat des 28-Jährigen "besonders rücksichtslos" gewesen sei.
Mit dem Hauptangeklagten standen drei Bekannte von ihm vor Gericht. Sie hatten den Böllerwerfer angestachelt oder bei der Tatbegehung unterstützt. Wegen Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion sowie gefährlicher Körperverletzung erhielten sie Haftstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 102 Js 139049/23). (dpa/ms)
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