Wo "Öko-Test" drauf steht, muss auch ein Test gewesen sein - ohne Lizenz dürfen selbst fast gleiche Produkte nicht mit dem Label beworben werden, entschied der BGH. Und stärkt damit bekannte Marken.

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Ohne Lizenz darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mit dem "Öko-Test"-Label geworben werden. Unternehmen dürfen es damit nur für ein konkret getestetes Produkt verwenden.

Wer den Ruf einer Marke ohne finanzielle Gegenleistung ausnutze, verstösst gegen das Markenrecht, urteilte der BGH am Donnerstag (I ZR 173/16, 174/16 und 117/17).

"Grosser Wurf" für den Verbraucherschutz

"Der BGH hat dem Missbrauch bekannter Testsiegel einen grossen Riegel vorgeschoben. Das nutzt dem Inhaber solcher Siegel ebenso wie den Verbrauchern", sagte Markenrechtsexperte Georg Jacobs von der Sozietät Heuking. Und: "Das ist ein grosser Wurf insbesondere für den Verbraucherschutz."

Damit unterlagen vor Gericht in letzter Instanz die Versandhändler Otto (Hamburg) und Baur (Burgkunstadt/Oberfranken) sowie der niederländische Discounter Matratzen Concord.

Die Zeitschrift "Öko-Test" hatte die Unternehmen verklagt, weil sie nicht wollte, dass diese in ihren Online-Shops mit dem Label werben, wenn die abgebildete Ware nicht getestet wurde. In Karlsruhe ging es um Babyprodukte, Lattenroste, Fahrradhelme und Kopfkissen. "In allen drei Verfahren verletzt die beanstandete Zeichennutzung die bekannte Marke der Klägerin", so der BGH.

Label darf nur für konkretes Produkt verwendet werden

Der Verlag gibt seit mehr als drei Jahrzehnten das Magazin "Öko-Test" heraus, in dem Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht werden. Seit 2012 ist das Siegel auch als Marke geschützt.

Wer damit werben möchte, muss einen Lizenzvertrag abschliessen. Der sieht vor, dass das Label nur für das konkret getestete Produkt genutzt werden darf - und nicht für ähnliche Produkte, auch wenn sie nur in Grösse oder Farbe abweichen.

"Öko-Test" sieht sich durch das BGH-Urteil bestätigt: Testanbieter könnten nun sicherstellen, dass Testergebnisse auch tatsächlich für das konkrete Produkt gelten. Weil es zum Beispiel in Farben unterschiedliche Schadstoffe gebe, sei es eben nicht egal, ob ein grünes oder rotes T-Shirt getestet wurde.

Wie die Vorinstanzen bejahte nun auch der BGH das Kontrollinteresse des Verbrauchermagazins. Das kommt nach Meinung von Markenrechtler Jacobs ebenso anderen bekannten Anbietern wie etwa Stiftung Warentest zugute.

Die Entscheidung habe signifikante Auswirkungen für Händler und Hersteller: "Sie dürfen bekannte Prüfsiegel nur mit einer Lizenz benutzen."  © dpa

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